BGH,
Beschl. v. 22.5.2001 - 3 StR 155/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 155/01
vom
22. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai
2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 4. Dezember 2000
a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte
wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen
in 26 Fällen, begangen zwischen dem 9. Februar und 5. November
1993, verurteilt wurde;
im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen
der Staatskasse zur Last;
b) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der
Angeklagte
des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 20 Fällen
schuldig ist;
c) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben;
im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen
Mißbrauchs einer
Schutzbefohlenen in 46 Fällen, davon in 20 Fällen in
Tateinheit mit sexuellem
Mißbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des
Angeklagten,
mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel hat
den aus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg.
1. Die vom Angeklagten zwischen Anfang August 1992 und dem 5. November
1993 an der Nebenklägerin vorgenommenen sexuellen Handlungen
können nicht mehr als sexueller Mißbrauch von
Schutzbefohlenen (§ 174
Abs. 1 Nr. 1 StGB) abgeurteilt werden, da insoweit
Verfolgungsverjährung eingetreten
ist. Taten nach § 174 Abs. 1 StGB sind mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf
Jahren bedroht, so daß die Verjährungsfrist
fünf Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3
Nr. 4 StGB). Die erste zur Unterbrechung dieser Frist geeignete
Verfahrenshandlung
wurde erst am 23. Februar 2000 vorgenommen, als die Staatsanwaltschaft
die Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten anordnete (§ 78 a
Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 StGB; Bl. 32 der Sachakten). Zu diesem Zeitpunkt waren
seit der
letzten Tat jedoch bereits mehr als fünf Jahre verstrichen.
Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren
einzustellen
(§ 354 Abs. 1, § 260 Abs. 3 StPO), soweit der
Angeklagte wegen der
nach dem 14. Geburtstag der Nebenklägerin begangenen 26 Taten
verurteilt
wurde, da insoweit allein der Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr.
1 StGB verwirklicht
wurde. Hinsichtlich der vor dem 14. Geburtstag der
Nebenklägerin begangenen
20 Taten entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen
sexuellen Mißbrauchs
einer Schutzbefohlenen. Der Schuldspruch ist daher insoweit dahin-
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gehend abzuändern, daß der Angeklagte des sexuellen
Mißbrauchs eines Kindes
in 20 Fällen schuldig ist.
Die teilweise Verfahrenseinstellung und die Abänderung des
Schuldspruchs
führen zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Auch die
wegen
der ersten 20 Taten vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen
können keinen
Bestand haben. Das Landgericht hat insoweit ausdrücklich
strafschärfend
berücksichtigt, daß sich der Angeklagte jeweils
nicht nur des sexuellen Mißbrauchs
eines Kindes, sondern auch des sexuellen Mißbrauchs einer
Schutzbefohlenen
schuldig gemacht habe. Im übrigen können auch die
nunmehr
wegfallenden 26 Einzelstrafen von je einem Jahr und acht Monaten
Einfluß auf
die Bemessung der Strafen wegen der ersten 20 Taten gehabt haben. Allein
wegen der Möglichkeit, verjährte Straftaten - wenn
auch nicht mit dem ihnen
ansonsten zukommenden vollen Gewicht - bei der Strafzumessung zum
Nachteil
des Angeklagten zu berücksichtigen, kann hier daher nicht mit
der erforderlichen
Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei
zutreffender
Beurteilung der Verjährungsfrage in den ersten 20
Fällen auf niedrigere
Einzelstrafen erkannt hätte.
Die Strafe ist daher insgesamt neu zuzumessen.
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2. Im übrigen hat die Überprüfung des
angefochtenen Urteils auf die
Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO).
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ortsabwesend und deshalb an der
Unterschrift gehindert.
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