BGH,
Beschl. v. 22.5.2006 - 5 StR 177/06
5 StR 177/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22.5.2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer
Menge
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22.05.2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus
vom 3. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafzumessungserwägungen sind lückenhaft, weil
das Landgericht den Umstand, dass das Rauschgift infolge der
polizeilichen Observation sichergestellt und aus dem Verkehr gezogen
wurde, so dass es nicht zu einer Gefährdung von
Drogenkonsumenten kommen konnte, unerörtert gelassen hat (vgl.
BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 10). Dieser Rechtsfehler
erfordert indes hier nicht die Aufhebung des Strafausspruchs und die
Zurückverweisung der Sache zur Nachholung dieser
Prüfung, da die Festsetzung der Freiheitsstrafe in
Höhe von drei Jahren und sechs Monaten trotz dieses
- 3 -
Strafzumessungsfehlers bei den erheblichen persönlichen
Strafschärfungsgründen angemessen ist (§ 354
Abs. 1a Satz 1 StPO).
Basdorf Gerhardt Raum
Brause Schaal |