BGH,
Beschl. v. 22.9.2003 - 3 StR 321/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 321/03
vom
22.9.2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.;
hier: Revision des Angeklagten K.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22.09.2003
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des
Landgerichts Wuppertal vom 12. Juni 2003
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte K.
und der Mitangeklagte G. jeweils der Einfuhr von
Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in 18 Fällen, davon in
17 Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit
mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig sind;
b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit
beim Angeklagten K. eine Entscheidung zur Frage der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18
Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit
mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in
16 Fällen
in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer
Menge unter Freisprechung im übrigen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner wurde der Verfall von
Wertersatz
in Höhe von 15.000 Euro und die Einziehung mehrerer
Mobiltelefone angeordnet.
Hiergegen wendet sich die auf die Beanstandung der Verletzung sachlichen
Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die in dem aus der
Beschlußformel
ersichtlichen Umfang Erfolg hat.
I. 1. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des
Schuldspruchs.
a) Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte K. nicht nur in
den beiden Fällen, in denen er die Beschaffungsfahrten in die
Niederlande
gemeinsam mit dem Mitangeklagten G. unternahm, sondern auch in den
weiteren 16 Fällen, in denen er G. als Kurier einsetzte, als
Mittäter der
Einfuhrhandlungen anzusehen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner
Antragsschrift
vom 25.08.2003 zutreffend ausgeführt:
"Mittäter ist auch derjenige, der Betäubungsmittel
von anderen
Personen über die deutsche Hoheitsgrenze bringen
lässt. Voraussetzung
hierfür ist, dass der Täter mit Täterwillen
einen die Tatbestandsverwirklichung
fördernden Beitrag leistet. Dies erfordert die
Beteiligung an der Tatherrschaft oder wenigstens den Willen zur
Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat
maßgeblich
auch von seinem Willen abhängen. Wesentliche Anhaltspunkte
für eine Mittäterschaft sind der Grad des eigenen
Interesses
am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherr-
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schaft (BGH NStZ 1990, 130 m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen
war der Angeklagte zweifelsfrei Mittäter der Einfuhr der
Betäubungsmittel.
Die Taten erfolgten ausschließlich in seinem Interesse.
Er bestimmte den Zeitpunkt der Taten und die Menge der
einzuführenden
Betäubungsmittel, finanzierte den Einkauf und stellte
das Schmuggelfahrzeug zur Verfügung. Ferner erkundigte er sich
jeweils nach dem problemlosen Verlauf der Einfuhrfahrten. § 265
StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der
Angeklagte ersichtlich nicht anders hätte verteidigen
können."
b) Ferner kann, wie der Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend
ausgeführt hat, der Schuldspruch keinen Bestand haben, soweit
der Angeklagte
K. im Fall der Einfuhr von 200 g Cannabis wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen
ist. Denn die
für das Handeltreiben nach Abzug der zum Eigenverbrauch
bestimmten Mengen
verbleibende Restmenge von rund 80 g mit einem Wirkstoffgehalt von 4 %
erreicht den Grenzwert der nicht geringen Menge nicht, so daß
lediglich der zu
§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in Tateinheit stehende Tatbestand des
§ 29 Abs. 1
Nr. 1 BtMG erfüllt ist. Die in diesem Fall verhängte
Einzelstrafe von zwei Jahren
Freiheitsstrafe bleibt von der Änderung des Schuldspruchs
unberührt, weil
es beim Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG verbleibt.
2. Schließlich hält das angefochtene Urteil
sachlich-rechtlicher Prüfung
nicht stand, soweit das Landgericht eine Entscheidung über die
Frage der Unterbringung
des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt unterlassen
hat. In seiner Zuschrift hat der Generalbundesanwalt hierzu
ausgeführt:
"Die Prüfung, ob diese Maßregel anzuordnen ist,
drängte sich nach
den Urteilsfeststellungen auf, weil der Angeklagte seit langen Jahren
drogenabhängig ist (UA S. 6) und seine Taten auf seine
Drogenabhängigkeit
zurückzuführen sind (UA S. 22). Der Angeklagte
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ist gewillt, seine langjährige Drogenabhängigkeit zu
bekämpfen
(UA S. 6). Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht mit Hilfe
eines
Sachverständigen (§ 246 a StPO) prüfen und
entscheiden
müssen, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung
des Angeklagten
in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Die Frage der
Unterbringung nach § 64 StGB bedarf daher der Prüfung
und Entscheidung
durch einen neuen Tatrichter. Dem steht nicht entgegen,
dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2
Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Die Teilaufhebung berührt den
Strafausspruch
nicht, da auszuschließen ist, dass das Landgericht bei
Anordnung der Maßregel eine geringere Strafe
verhängt hätte."
Dem tritt der Senat bei.
II. Die Schuldspruchänderung war, soweit der Angeklagte K. im
Fall
der Einfuhr von 200 g Cannabis zu Unrecht wegen tateinheitlichen
Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht wegen
tateinheitlichen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist,
nach § 357
StPO auf den Mitangeklagten G. zu erstrecken.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert |