BGH,
Beschl. v. 22.9.2003 - 5 StR 389/03
5 StR 389/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22.09.2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22.09.2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 16. Mai 2003 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten
und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen
(§ 74 JGG).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Etwaige den Angeklagten treffende ausländerrechtliche Folgen
waren keine
Umstände, die der Tatrichter bei der Strafzumessung
hätte erörtern müssen.
Nur besondere Umstände können im Einzelfall eine
andere Beurteilung
rechtfertigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 5, 6).
Dies gilt selbst dann,
wenn ein zwingender Ausweisungsgrund nach § 47 Abs. 1 AuslG in
Betracht
kommt. Ist die Ausweisung aber nicht zwingend geboten, ist ohnehin
davon auszugehen, daß die Ausländerbehörden
etwaige Härten im Rahmen
ihres - gerichtlich überprüfbaren - Ermessens zu
bedenken haben.
Die Urteilsgründe legen schon nicht nahe, daß die
Ausweisung hier als zwingende
Rechtsfolge eingreift. Zwar ist der Angeklagte zu einer Jugendstrafe
von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt worden, so daß die
Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1 AuslG vorliegen. Bei einem
schon in
Deutschland geborenen Ausländer - wie dem Angeklagten - ist
aber grundsätzlich
davon auszugehen, daß ihm der besondere Ausweisungsschutz
nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zugute kommt. Bei Vorliegen
dieser Voraussetzungen
kann ein Ausländer nur aus schwerwiegenden Gründen
der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden.
- 3 -
Auch im übrigen weist die Strafzumessung keinen den
Angeklagten beschwerenden
Rechtsfehler auf.
Harms Häger Raum
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