BGH,
Beschl. v. 22.9.2009 - 5 StR 280/09
5 StR 280/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer
Menge u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 12. Juni 2008 wird mit der Maßgabe nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel
wie folgt ergänzt wird: Die vom Angeklagten in den
Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis
1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines
Betäubungsmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von vier
Jahren verurteilt. Auf die Sachrüge hat der Senat den Tenor
des landgerichtlichen Urteils um den für die
Freiheitsentziehung in den Niederlanden anzuwendenden
Anrechnungsmaßstab zu ergänzen (vgl. Fischer, StGB
56. Aufl. § 51 Rdn. 18 m.w.N.). Im Übrigen ist die
Revision aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
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