BGH,
Beschl. v. 23.1.2008 - 2 StR 575/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 575/07
vom
23.1.2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 23.1.2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel
vom 23. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Wenn vom Angeklagten mehrere Verträge zugleich bei der
geschädigten Versicherung eingereicht worden wären,
käme zwar eine natürliche Handlungseinheit ebenso
wenig in Betracht wie die Annahme einer Zusammenfassung allein auf
Grund der subjektiven Verbundenheit des Handlungszwecks. Es
läge aber, was die Stellungnahme des Generalbundesanwalts
übersieht, ein Fall der rechtlichen Handlungseinheit im Sinne
von § 52 Abs. 1, 2. Variante StGB vor. Das Landgericht hat
aber keine Feststellungen dazu getroffen, wann der Angeklagte jeweils
die Verträge eingereicht und damit die tatbestandliche
Täuschungshandlung begangen hat. Da es an hinreichenden
Anhaltspunkten für Zusammenfassungen zu (mehreren)
Tateinheiten fehlt, wären entsprechende Annahmen allein
spekulativ; sie sind daher auch unter dem Gesichtspunkt des
Zweifelssatzes nicht geboten. Im Übrigen wäre hier
auszuschließen, dass bei einem Zusammenzug bislang als
selbständig abgeurteilter Taten und dem
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Wegfall allenfalls weniger Einzelstrafen in Anbetracht des hiervon
unberührten Unrechtsgehalts die Gesamtstrafe niedriger
ausgefallen wäre.
Rissing-van Saan Bode Fischer
Roggenbuck Schmitt |