BGH,
Beschl. v. 23.7.2008 - 2 StR 313/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 313/08
vom
23. Juli 2008
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 23. Juli 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 13. März 2008 wird als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63
StGB) darf bei möglicher Schuldunfähigkeit zum
Tatzeitpunkt nur dann angeordnet werden, wenn der Täter bei
Begehung der Tat zumindest sicher erheblich vermindert
schuldfähig (§ 21 StGB) war.
Den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit, insbesondere den
Ausführungen auf UA S. 8 und S. 9, lässt sich noch
hinreichend entnehmen, dass der Tatrichter für die beiden
ersten Taten nicht nur eine "nicht ausgeschlossene
Schuldunfähigkeit" festgestellt hat sondern auch, dass der
Beschuldigte mit Sicherheit in
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seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt
war und dass bei der dritten Tat seine Einsichtsfähigkeit
vollständig aufgehoben war.
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