BGH,
Beschl. v. 23.7.2009 - 4 StR 79/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 79/09
vom
23. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 23. Juli 2009 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle
vom 23. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Fall 1 der Urteilsgründe ist die Verjährung
rechtzeitig am 26. Oktober 2004 unterbrochen worden. Entscheidend
für die Beendigung der Tat ist entgegen der Auffassung der
Revision nicht die Gutschrift auf dem Konto pro Diverse (vgl. BGH,
Urteil vom 30. Juni 1986 - III ZR 70/85 = NJW 1987, 55), sondern die
Gutschrift auf dem Notaranderkonto. Dass das Landgericht auf die
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"Wertstellung" abgestellt hat, ist insoweit ohne Belang. Gutschrift und
Wertstellung erfolgten, wie das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren
festgestellt hat, an demselben Tag, nämlich dem 28. Oktober
1999.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Mutzbauer |