BGH,
Beschl. v. 24.4.2003 - 4 StR 94/03
4 StR 94/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. April 2003
in der Strafsache gegen
wegen Betrugs u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 24. April 2003 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bochum - Auswärtige Strafkammer Recklinghausen - vom 18.
Oktober 2002 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher Straftaten,
vornehmlich Betrugs- und Diebstahlsdelikten, unter Einbeziehung von
Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete
Revision des Angeklagten, die, wie der Revisionsantrag und dessen
Begründung deutlich machen, wirksam auf den Strafausspruch
beschränkt ist, hat mit der allein erhobenen Sachrüge
Erfolg.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher
ausgeführt hat, hat das Landgericht bei der Strafrahmenwahl
nicht erkennbar bedacht, daß die indizielle Wirkung von
Regelbeispielen (hier: §§ 243 Abs. 1 Nr. 3 und 263
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) durch andere Strafzumessungsfaktoren, die die
Regelwirkung entkräften, dergestalt kompensiert werden kann,
daß auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen
ist. Insbesondere kann auch das Vorliegen des vom Landgericht dem
Angeklagten zugebilligten vertypten Strafmilderungsgrundes des
§ 21 StGB jedenfalls im Zusammenwirken mit den allgemeinen
Strafmilderungsgründen Anlaß geben, trotz Vorliegens
eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen (vgl.
BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1 ff.;
Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 92 m.w.N.).
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
Der neue Tatrichter wird die Frage einer erheblich verminderten
Schuldfähigkeit des Angeklagten erneut zu prüfen
haben (zur Minderung der Schuldfähigkeit bei "Spielsucht" oder
"Spielleidenschaft" vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit
7, 8 und 17). Hierbei wird er sich - auch wenn er dem gehörten
Sachverständigen folgt - in eigener Verantwortung mit dem
Gutachteninhalt auseinanderzusetzen und die wesentlichen
tatsächlichen Grundlagen, an die
die Schlußfolgerungen des Gutachtens anknüpfen, auf
eine durch das Revisionsgericht nachprüfbare Weise darzulegen
haben (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 20 Rdn. 65 mit
zahlr. Nachw.).
Maatz Richter am Bundesgerichtshof Dr.h.c.Detter und Richterin am
Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic
sind urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der
Unterschriftsleistung verhindert.
Maatz Ernemann Sost-Scheible |