BGH,
Beschl. v. 24.8.2005 - 1 StR 335/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 335/05
vom
24.8.2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24.08.2005 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Würzburg vom 10.05.2005 im Ausspruch über die
Maßregel
aufgehoben; der Ausspruch entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
unerlaubtem Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe
von drei Jahren und vier Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis
entzogen
und das Fahrzeug des Angeklagten eingezogen. Mit seiner Revision
rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen
Rechts.
1. Zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Entscheidung über
die
Einziehung des Kraftfahrzeugs hat die Nachprüfung des Urteils
keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Jedoch kann die Entscheidung über die Entziehung der
Fahrerlaubnis
keinen Bestand haben. Das Landgericht hat dazu festgestellt, der
Angeklagte
habe unter Benutzung seines PKW das Rauschgift transportiert und unter
Verwendung
eines raffinierten Verstecks in die Bundesrepublik Deutschland ein-
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geführt sowie das Fahrzeug eingesetzt, um sich mit den
Abnehmern der Betäubungsmittel
zu treffen. Es hat die Annahme, der Angeklagte sei zum Führen
von Kraftfahrzeugen ungeeignet, auf der Grundlage der bisherigen
Rechtsprechung
allein damit begründet, dass "die Nutzung des BMW für
den Angeklagten
für die Durchführung seiner Drogengeschäfte
von wesentlicher Bedeutung"
war. Nach dem Beschluss des Großen Senats für
Strafsachen des Bundesgerichtshofs
vom 27.04.2005 - GSSt 2/04 - trägt diese Erwägung,
worauf der
Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, die Entscheidung nicht mehr.
Danach
reicht allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zum Transport von
Rauschgift,
insbesondere wenn - wie hier - durch ein präpariertes Versteck
besondere Vorkehrungen
gegen eine Entdeckung des Rauschgifts getroffen worden sind, und
zur Fahrt zum Tatort nicht aus. Vielmehr muss die Anlasstat
tragfähige Rückschlüsse
darauf zulassen, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des
Straßenverkehrs
seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Angesichts
der vom Landgericht getroffenen Feststellungen kann der Senat
ausschließen,
dass sich aufgrund neuer Hauptverhandlung noch Umstände
ergeben könnten,
die eine Ungeeignetheitsprognose im Sinne des § 69 StGB
rechtfertigen und
deshalb den Maßregelausspruch tragen könnten. Der
Senat hebt daher in entsprechender
Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den
Maßregelausspruch auf
und lässt die Maßregel entfallen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.
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