BGH,
Beschl. v. 24.2.2009 - 4 StR 609/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 609/08
vom
24. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 24. Februar 2009 gemäß
§§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle
vom 16. Juli 2008 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten der versuchten
gemeinschädlichen Sachbeschädigung in zwei
Fällen, der vorsätzlichen Brandstiftung, der
vorsätzlichen Körperverletzung sowie der
gefährlichen Körperverletzung für schuldig
befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt. Hiergegen richtet sich der Angeklagte mit seiner Revision,
mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
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1. Sachlich rechtlichen Bedenken begegnen allein die
Erwägungen zur Strafzumessung im Fall II. 1 der
Urteilsgründe, soweit die Jugendkammer dabei zu Lasten des
Angeklagten berücksichtigt hat, dass er mit den
Verletzungshandlungen gegen das Opfer die Herausgabe von Bargeld
erzwingen wollte, obgleich er - was die Jugendkammer auch erkannt hat -
vom Versuch der räuberischen Erpressung mit strafbefreiender
Wirkung zurückgetreten ist. Diese Erwägung war nach
der Rechtsprechung (BGHSt 42, 43) rechtsfehlerhaft. Gleichwohl kann die
Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten bestehen bleiben,
weil sie im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO angemessen
ist. Der Beschwerdeführer ist vor der Entscheidung
angehört worden.
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2. Im Übrigen hat die Überprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanović |