BGH,
Beschl. v. 24.7.2007 - 4 StR 237/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 237/07
vom
24.7.2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24.7.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7.
November 2006 wird auf die Revision des Angeklagten Y. , soweit es ihn
betrifft, in den Aussprüchen über die
Gesamtfreiheitsstrafen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch soweit es die Kosten des Rechtsmittels betrifft, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen "der
Freiheitsberaubung in 2 Fällen, in einem Fall mit
gefährlicher Körperverletzung, im anderen Fall mit
Nötigung, der Körperverletzung in 3 Fällen,
der Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen,
der gefährlichen Körperverletzung, der
Nötigung mit versuchter Nötigung sowie des
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mit
unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 17 Fällen
sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln mit
unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln". Es hat den
Angeklagten unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einem Urteil des
Amtsgerichts Fürth vom 13. Oktober 2004 zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu einer
weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und
den Verfall von
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Wertersatz in Höhe von 10.000 Euro angeordnet. Ferner hat es
dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen
Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren
für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der
Sachrüge zu den Aussprüchen über die
Gesamtfreiheitsstrafen Erfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Aussprüche über die Gesamtfreiheitsstrafen
haben keinen Bestand, weil zu besorgen ist, dass das Landgericht die
Möglichkeit eines zu hohen Gesamtstrafübels nicht
bedacht hat.
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Nötigt wie hier die Zäsurwirkung einer
einzubeziehenden Verurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss
das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den
Angeklagten ergebenden Nachteil in Folge eines zu hohen
Gesamtstrafübels ausgleichen. Es muss also darlegen, dass es
sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist und erkennen lassen, dass es
das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen
gehalten hat (vgl. BGHSt 41, 310, 313; BGH, Beschluss vom 8. Februar
2000 - 4 StR 488/99 m.w.N.). Dem wird das angefochtene Urteil nicht
gerecht. Das Landgericht hat zur Bemessung der verhängten
Gesamtfreiheitsstrafen lediglich ausgeführt, unter
Berücksichtigung aller bei der Bemessung der
verhängten Einzelfreiheitsstrafen angeführten
Umstände seien die Gesamtfreiheitsstrafen notwendig, um dem
Angeklagten "nochmals eindringlich das Ausmaß seines
Fehlverhaltens vor Augen zu führen und ihn so anzuhalten, in
Zukunft keine weiteren Straftaten in Deutschland mehr zu begehen".
Damit hat es aber weder die Gesamthöhe des ausgesprochenen
Freiheitsentzugs von immerhin acht Jahren und sechs Monaten er-
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kennbar auf ihre Schuldangemessenheit geprüft noch das
Ergebnis einer solchen Überprüfung für das
Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt. Der Senat kann daher nicht
ausschließen, dass die Bemessung der Gesamtstrafen auf diesem
Mangel beruht.
Die der Gesamtstrafenbildung zu Grunde liegenden Feststellungen
können bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen,
die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.
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Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass
dann, wenn wie hier zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu verhängen
sind, die Urteilsformel so zu fassen ist, dass sie erkennen
lässt, welchen Taten die jeweilige Gesamtstrafe zuzuordnen ist
(vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - 4 StR 377/00;
Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rdn.
83).
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2. Die Abfassung der Urteilsgründe gibt Anlass zu dem Hinweis,
dass es sich ab einem gewissen Umfang zwar empfehlen kann, den
Gründen ein Inhaltsverzeichnis voranzustellen (vgl.
Meyer-Goßner/Appl, aaO Rdn. 228). Nicht geeignet, die
Übersichtlichkeit zu erhöhen, ist aber die
Zusammenfassung der abgeurteilten Taten in einer Art Vorspann, wenn
dieser wie hier (UA 5-11) nur um wenige Seiten kürzer ist, als
die nachfolgende Darstellung der zu den einzelnen Taten getroffenen
Feststellungen (UA 22-31). Zudem leidet die Verständlichkeit
der Urteilsgründe erheblich, wenn - wie hier - für
die festgestellten Taten zwar Ordnungsziffern verwendet werden, dabei
jedoch mehrere rechtlich
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und tatsächlich unterschiedliche Fälle unter einer
einzigen Ordnungsziffer (Fälle III D 8 und 12 der
Urteilsgründe) zusammengefasst werden (vgl. BGH, Beschluss vom
18. Januar 2000 - 4 StR 561/99).
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible |