BGH,
Beschl. v. 25.4.2001 - 1 StR 82/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 82/01
vom
25. April 2001
in dem Sicherungsverfahren
gegen
wegen Unterbringung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2001
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 21. September 2000 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Rechtsmittels.
Zur Rüge der Verletzung des § 263 StGB bemerkt der
Senat:
Es kann offen bleiben, ob der Beschuldigte bereits eine
Täuschungshandlung
durch den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids
beging, obwohl im Mahnverfahren nach § 692 Abs. 1
Nr. 2 ZPO keine inhaltliche Prüfung und damit keine
Täuschung
des Rechtspflegers erfolgt (Lackner/Kühl StGB 23. Aufl.
§ 263
Rdn. 17, dafür OLG Düsseldorf NStZ 1991, 586).
Jedenfalls hat
die Strafkammer zu Recht den Betrug auch darin gesehen, daß
der Beschuldigte mit Hilfe des ihm ausgehändigten
Vollstreckungstitels
zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
für
Konten der Erben seines früheren Geschäftspartners
bei zwei
verschiedenen Rechtspflegern des Amtsgerichts München erwirkt
und damit fremdes Vermögen gefährdete, ohne
daß ihm - was er
aus vorausgegangenen Zivilverfahren wußte -
begründete Ansprüche
gegen die Erben zustanden.
Die Entscheidung, ob wegen der inzwischen eingetretenen gesundheitlichen
Stabilisierung des Angeklagten die Maßregel zur
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Bewährung ausgesetzt werden kann, muß dem
Vollstreckungsverfahren
vorbehalten bleiben (§ 67d Abs. 2 StGB).
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