BGH,
Beschl. v. 25.4.2001 - 2 StR 146/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 146/01
vom
25. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 25. April 2001
gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Erfurt vom 5. Dezember 2000 aufgehoben, soweit eine Entscheidung
zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in sechs
Fällen
und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren verurteilt
und ihn im übrigen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die
Revision des Angeklagten,
mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO
unbegründet, soweit
es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Es führt
jedoch zu
einer Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als es das
Landgericht
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unterlassen hat, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der
Angeklagte gemäß
§ 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist.
Der Generalbundesanwalt hat dazu wie folgt Stellung genommen:
"Keinen Bestand haben kann das Urteil ... insoweit, als der Tatrichter
es
unterlassen hat, die Frage zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für die Unterbringung
des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt nach
§ 64 StGB
erfüllt sind. Dazu wäre die Strafkammer hier aus
Rechtsgründen verpflichtet
gewesen. Denn der Beschwerdeführer ist seit längerer
Zeit drogenabhängig.
Im Zeitraum von Oktober 1999 bis Mai 2000 nahm er täglich etwa
vier Gramm
Heroin und ein halbes Gramm Kokain zu sich. Sämtliche der
abgeurteilten Taten
stellen sich als Beschaffungstaten dar, die der Finanzierung des
Rauschgiftkonsums
dienten bzw. dienen sollten. Schließlich hat der Tatrichter
für alle
Taten eine drogenbedingte erheblich verminderte
Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers
im Sinne von § 21 StGB bejaht. Bei dieser Ausgangslage
hätte der Tatrichter prüfen und entscheiden
müssen, ob bei dem Beschwerdeführer
die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge des bei
ihm offenbar
vorhandenen Hanges, berauschende Mittel im Übermaß
zu sich zu nehmen,
erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach
§ 64
StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der
Maßregel gegeben sind (vgl. BGHSt 37, 5, 6; BGHR StGB
§ 64 Ablehnung 5, 7
und 8; BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1994 - 2 StR 244/94 -
und vom 17.
April 1996 - 2 StR 128/96). Die Tatsache, daß nur der
Angeklagte Revision
eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht
(BGHSt 37, 5), zumal die Revision die Nichtanwendung des § 64
StGB von
ihrem Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen hat, was zulässig
wäre (vgl.
BGHSt 38, 362). Daß keine hinreichend konkrete Aussicht
besteht, den Ange-
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klagten von seinem Hang zu heilen oder doch für eine gewisse
Zeitspanne vor
dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG StV
1994, 594), ist
nicht ersichtlich.
Der Strafausspruch wird von der beantragten teilweisen Aufhebung des
Urteils nicht berührt; es ist auszuschließen,
daß die Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe
milder ausgefallen wären, wenn der Tatrichter die Unterbringung
des Beschwerdeführers nach § 64 StGB angeordnet
hätte."
Dem schließt sich der Senat an. Die Feststellungen sind von
dem
Rechtsfehler nicht berührt und bleiben aufrechterhalten.
Zusätzliche Feststellungen
sind möglich.
Jähnke Bode Otten
Fischer Elf |