BGH,
Beschl. v. 25.4.2001 - 3 StR 124/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 124/01
vom
25. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2. auf dessen Antrag - am
25. April 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4
StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 5. September 2000
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte des
Betrugs in vier Fällen schuldig ist,
b) im Ausspruch über die im Fall II. 3. der
Urteilsgründe (Fall 4.
der Anklage) verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und drei
Monaten aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
gewerbsmäßigen Betrugs
in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sieben Monaten
verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die
Verletzung formellen
und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zu einer
Änderung des
Schuldspruchs und zur Aufhebung einer Einzelstrafe. Das weitergehende
Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Annahme von zwei Fällen des Betrugs im Fall II. 3. der
Urteilsgründe
(Fall 4. der Anklage) hat keinen Bestand. Obwohl der Angeklagte zu zwei
verschiedenen
Zeitpunkten als Telefonist in der "Telefonstube" gearbeitet hat, hat
er sich nur einem Vergehen des Betrugs als Mittäter
angeschlossen. Dieser
liegt nach den getroffenen Feststellungen darin, daß
lediglich ein Telefonanschluß
durch die einmalige Vortäuschung von Zahlungswilligkeit von
der Deutschen
Telekom AG freigeschaltet worden war, was der Angeklagte durch seine
spätere Mitarbeit in der "Telefonstube" gebilligt hat.
Demgemäß war der Schuldspruch zu ändern und
die im Fall II. 3. der
Urteilsgründe (Fall 4. der Anklage) verhängte zweite
Einzelstrafe von einem
Jahr und drei Monaten aufzuheben. Die gewerbsmäßige
Begehung war als
Strafzumessungsregel des besonders schweren Falls des Betrugs
(§ 263 Abs.
3 Nr. 1 StGB) nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGHSt 23,
254, 256;
27, 287, 289).
Trotz des Wegfalls der Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten
konnte die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten
bestehen
bleiben. Angesichts der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
und der verbleibenden weiteren Einzelstrafen (zweimal ein Jahr und zwei
Monate,
einmal zehn Monate) sowie des unverändert gebliebenen
Gesamtschadens,
den das Landgericht der Strafzumessung zugrunde gelegt hat,
schließt
- 4 -
der Senat aus, daß die Gesamtfreiheitsstrafe von der
entfallenden Freiheitsstrafe
beeinflußt worden ist.
Kutzer Miebach Winkler
von Lienen Becker |