BGH,
Beschl. v. 25.4.2007 - 1 StR 181/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 181/07
vom
25.4.2007
in der Strafsache
gegen
wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs u. a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25.4.2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 27. Oktober 2006 wird mit der Maßgabe
verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung des
Mobiltelefons Motorola C 350, Farbe silbern, mit SIM-Karte
Debitel/E-Plus (Ass. Nr. 12.1) entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1. Der Angeklagte gehörte einer Bande an, deren Mitglieder
mittels unwahrer Angaben über Identität, Wohnsitz und
Einkommensverhältnisse, die mehrfach durch Vorlage
gefälschter Urkunden erhärtet wurden, in
Autohäusern gegen (meist geringe) Anzahlung die
Übergabe hochwertiger Pkws anstrebten und wiederholt auch
erreichten. Soweit sie Erfolg hatten, wurden die Pkws dann in einem
Autohaus des Angeklagten in Bergamo verwertet.
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Deshalb wurde der Angeklagte in einer Reihe von Fällen je nach
Geschehensablauf wegen vollendeten oder versuchten gewerbs- und
bandenmäßig begangenen Betrugs, teilweise in
Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßig begangener
Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Ein an-
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lässlich seiner Festnahme in einem Autohaus beim Angeklagten
sichergestellter Geldbetrag und zwei Mobiltelefone wurden eingezogen.
2. Die auf mehrere Verfahrensrügen und die nicht
näher ausgeführte Sachrüge
gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den vom
Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen
hinsichtlich des Schuldspruchs, des Strafausspruchs, des Geldbetrages
und eines der beiden Mobiltelefone erfolglos (§ 349 Abs. 2
StPO).
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3. Hinsichtlich des zweiten Mobiltelefons hat der Generalbundesanwalt
unter anderem ausgeführt:
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„Die Einziehung des Mobiltelefons C 350 … ist
… zu beanstanden. Im Gegensatz zu dem Mobiltelefon Motorola
schwarz … hat der Tatrichter keine Feststellungen zu einer
Verwendung des zweiten sichergestellten Mobiltelefons getroffen. Die
Einziehung von Tatmitteln nach § 74 StGB ist jedoch nur dann
zulässig, wenn sie zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat
gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der
Anklage bildet und vom Tatrichter festgestellt worden ist (BGHR StGB
§ 74 Abs. 1 Tatmittel 6). Auszuschließen ist, dass
insoweit weitere Feststellungen getroffen werden
können.“
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Dem verschließt sich der Senat nicht (§ 349 Abs. 4
StPO).
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4. Der aufgeführte geringe Teilerfolg der Revision hat auf die
Kostenentscheidung keinen Einfluss (§ 473 Abs. 4 StPO).
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5. Dem Antrag, in der Urteilsformel die zur Kennzeichnung der Betrugs-
und Urkundsdelikte verwendeten Worte
„bandenmäßig“ und
„gewerbsmäßig“ zu streichen,
folgt der Senat nicht. Wird Betrug banden- und
gewerbsmäßig begangen, liegt nicht lediglich ein nur
für die Strafzumessung bedeutsames Regelbeispiel vor; vielmehr
enthält § 263 Abs. 5 StGB einen
Qualifikationstatbestand, der
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die Tat, wenn sie, wie hier, kumulativ banden- und
gewerbsmäßig begangen ist, zum Verbrechen macht
(Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 263 Rdn. 131).
Für banden- und gewerbsmäßig begangene
Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 4 StGB) gilt dies in
gleicher Weise (Tröndle/Fischer aaO § 267 Rdn. 43).
Ist jedoch ein eigener Straftatbestand mit besonderen
Qualifikationsmerkmalen verwirklicht, so ist dies, wie hier zutreffend
geschehen, in der Urteilsformel durch Aufführung dieser
Qualifikationsmerkmale zum Ausdruck zu bringen (Meyer-Goßner,
StPO 49. Aufl. § 260 Rdn. 25. m. w. N.).
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Frau RiinBGH Elf ist urlaubs-
abwesend und daher an der
Unterschrift gehindert.
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