BGH,
Beschl. v. 25.8.2000 - 2 StR 314/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 314/00
vom
25. August 2000
in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßiger Fälschung von
Zahlungskarten u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 25. August 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 7. Februar 2000 wird mit der Maßgabe
verworfen, daß Schuldspruch und Strafausspruch folgende
Fassung erhalten:
Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßiger
Fälschung von Zahlungskarten in Tateinheit mit
Urkundenfälschung und Betrug zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren und neuen Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten
in 9 Fällen, davon in 8 Fällen in Tateinheit mit
Urkundenfälschung und Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, außerdem 30
Kreditkarten sowie einen auf den Namen C. lautenden britischen
Paß eingezogen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt - ohne daß
darin ein Erfolg erblickt werden könnte - zu einer
Änderung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs.
Den Feststellungen zufolge erhielt der Angeklagte auf dem Flug nach
Frankfurt am Main von seinem Landsmann W. 30 gefälschte, auf
den Namen C. lautende Kreditkarten; 6 davon benutzte er am Ankunftstag
zum Einkauf von Uhren und Bekleidungsartikeln in 8 Geschäften
der Frankfurter Innenstadt. Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte
habe hiernach 9 Taten der Fälschung von Zahlungskarten
(§ 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) begangen, nämlich die
erste in der Form des Sichverschaffens durch Übernahme der 30
Kreditkarten, die weiteren 8 in der Form des Gebrauchs durch jeweiligen
Karteneinsatz beim Einkauf in 8 Geschäften.
Das ist rechtsfehlerhaft. Verschafft sich der Täter
gefälschte Zahlungskarten in der Absicht, sie zu gebrauchen,
dann bildet die Beschaffung (als Vorbereitungsakt) mit dem Gebrauch
(als Ausführungsakt) eine einzige Tat der Fälschung
von Zahlungskarten (§ 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Das
Verhältnis zwischen den beiden
tatbestandsmäßigen Handlungsformen bestimmt sich
hier ebenso wie das Verhältnis zwischen dem Sichverschaffen
und dem Inverkehrbringen von Falschgeld bei der Geldfälschung
(§ 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB; hierzu: BGHSt 34, 108; 35, 21,
27; BGHR StGB § 146 Abs. 1 Konkurrenzen 4). Daher handelt es
sich zunächst um eine Tat, soweit 6 Kreditkarten sowohl
beschafft als auch gebraucht worden sind. Mit dem Sichbeschaffen dieser
Kreditkarten fällt das der 24 weiteren zusammen, und der
Gebrauch der 6 Karten steht jeweils in Tateinheit mit dem dadurch
verübten Betrug und der - durch Unterzeichnung des
Kartenzahlungsbelegs mit dem Namen C. begangenen -
Urkundenfälschung. Danach liegt insgesamt nur eine einzige Tat
im Rechtssinne vor.
Der entsprechenden Änderung des Schuldspruchs steht §
265 StPO nicht entgegen; denn der geständige Angeklagte
hätte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht anders
verteidigen können.
Angesichts des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der in den
verhängten Einzelstrafen (Einsatzstrafe: 3 Jahre, 7 weitere
Einzelstrafen zwischen 1 Jahr und 2 Jahren 9 Monaten Freiheitsentzug)
zum Ausdruck gekommen ist, trägt der Senat auch keine
Bedenken, an die Stelle der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
neun Monaten eine gleich hohe Freiheitsstrafe zu setzen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Jähnke Niemöller Detter RiBGH Dr. Bode ist
Ri´inBGH Dr. Otten ist
infolge Urlaubs ver- infolge Urlaubs verhindert,
hindert, seine Unter- ihre Unterschrift beizufügen.
schrift beizufügen.
Jähnke Jähnke |