BGH,
Beschl. v. 25.2.2009 - 5 StR 22/09
5 StR 22/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen besonders schweren Raubes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2009
beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und A. wird das Urteil des
Landgerichts Leipzig vom 21. August 2008 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben
a) gegen den Angeklagten B. im Strafausspruch,
b) gegen den Angeklagten A.
aa) im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen der Tat 2,
bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, nur insoweit mit den
zugehörigen Feststellungen.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten B. und A. und die
Revision des Angeklagten G. werden nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen der
Angeklagten B. und A. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
4. Der Angeklagte G. hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
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G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten - unter Freisprechung im
Übrigen - wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung (Tat 2), die
Angeklagten A. und G. ferner wegen Diebstahls (Tat 1) verurteilt: den
Angeklagten B. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und
einem Monat, den Angeklagten A. unter Einbeziehung einer anderweit
rechtskräftig verhängten Einzelstrafe zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten
(Einsatzstrafe wegen der Tat 2: fünf Jahre und ein Monat
Freiheitsstrafe), den Angeklagten G. unter Einbeziehung anderweit
rechtskräftig verhängter Strafen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten
(Einsatzstrafe wegen der Tat 2: vier Jahre und sieben Monate
Freiheitsstrafe); gegen den letztgenannten ist ferner die Unterbringung
nach § 64 StGB mit einem Vorwegvollzug von fünf
Monaten angeordnet worden. Die Revisionen der Angeklagten B. und A.
haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, ihre
weitergehenden Revisionen wie die Revision des Angeklagten G. insgesamt
sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Bei der Tat 2 ist die Wertung der Strafkammer, die Angeklagten B.
und A. seien als Mittäter verantwortlich, zwar
rechtsfehlerfrei. Zu beanstanden ist indes bei ihnen die
Strafrahmenwahl. Im Gegensatz zum Angeklagten G. , bei dem - allerdings
unter Verbrauch (§ 50 StGB) des allein bei ihm gegebenen
Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB - die Strafkammer einen
minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 3
StGB angenommen hat, ist bei B. und A. die Strafe dem Regelstrafrahmen
des § 250 Abs. 2 StGB entnommen worden. Die hierfür
gegebene Begründung der Strafkammer ist
unvollständig. So wertet sie zugunsten von B. und A. zwar,
dass diese teilgeständig waren und dass es sich bei dem
Tatgeschehen um eine Abrechnung unter Kriminellen handelte.
Unerwähnt lässt die Strafkammer hingegen weitere
wesentliche Strafmilderungsgründe: Zum einen war die Beute
eher gering; zum anderen war der Mitangeklagte G.
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, der allein eine qualifikationsbegründende Waffe
mitgeführt und eingesetzt hat, hinsichtlich der
Gewaltanwendung, aber auch hinsichtlich der Wegnahme der bei weitem
aktivste der Mittäter. Trotz der beträchtlichen, am
Schluss des Geschehens freilich abgeflauten Brutalität der Tat
und ungeachtet der Vorbelastungen von B. und A. versteht es sich, auch
im Blick auf die Beurteilung G. s, nicht von selbst, dass ihnen bei der
gebotenen vollständig begründeten
Gesamtabwägung zur Strafrahmenwahl nicht doch minder schwere
Fälle hätten zugebilligt werden können und
ihre Bestrafung danach geringer ausgefallen wäre.
2. Die Aufhebung der Einsatzstrafe bei dem Angeklagten A. zieht die
Aufhebung der gegen ihn ausgesprochenen Gesamtstrafe nach sich.
Für die wieder erforderliche Gesamtstrafbildung weist der
Senat auf Folgendes hin:
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Bei dem Angeklagten A. ist in dem angefochtenen Urteil die Anwendung
des § 55 StGB insoweit zutreffend erfolgt, als allein die
seiner Vorverurteilung zu e zugrunde liegende Tat nach der
zäsurbegründenden Vorverurteilung zu b (vgl. den
Beschluss des Amtsgerichts Grimma vom 27. März 2008 zu
§ 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB, UA S. 9;
dazu Fischer, StGB 56. Aufl. § 55 Rdn. 9a), begangen worden
ist. Es wäre indes zugleich die bei der Vorverurteilung zu e
ausgesprochene nachträgliche Gesamtstrafbildung aufzuheben
gewesen, und die hiervon betroffenen beiden Einzelstrafen aus der
Vorverurteilung zu d wären einer weiteren neuen
Gesamtstrafbildung zuzuführen gewesen (vgl. BGHR StGB
§ 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 2 und 7; Fischer aaO
§ 55 Rdn. 11). Unter der Voraussetzung, dass die
Vorverurteilung zu a zur Zeit des angefochtenen Urteils vollstreckt
war, wären sämtliche Einzelfreiheitsstrafen aus den
Vorverurteilungen zu c, d und f unter fortbestehender Aufrechterhaltung
der bei der zäsurbegründenden Vorverurteilung zu b
verhängten Geldstrafe auf eine einzige weitere
Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen gewesen. Mit
Aufhebung der nicht ganz vollständig getroffenen
Feststellungen zur Gesamtstrafe
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(hinsichtlich der Einsatzstrafen liegt ein reiner Wertungsfehler vor,
so dass insoweit eine Aufhebung von Feststellungen unterbleibt) gibt
der Senat dem neuen Tatgericht Gelegenheit, die notwendigen Daten und
Fakten zur nachträglichen Gesamtstrafbildung bei dem
Angeklagten A. nochmals selbst zu überprüfen,
festzustellen und hiernach die gebotene mehrfache (auch
nachträgliche) Gesamtstrafbildung vorzunehmen. Eine etwa
vollständige Vollstreckung einer der hierfür in
Betracht kommenden Sanktionen nach dem ersten Urteil wäre
für die gleichwohl gebotene Einbeziehung ohne Bedeutung (vgl.
Fischer aaO § 55 Rdn. 37). Ohne Bedeutung bleibt die
vollständige Vollstreckung der bei der
zäsurbegründenden Verurteilung verhängten
Geldstrafe, die im Rahmen des § 55 StGB trotz Anwendung des
§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB im Zusammenhang mit den prinzipiell
einbeziehungsfähigen Freiheitsstrafen zu betrachten ist (vgl.
BGH NStZ-RR 2007, 232; Fischer aaO § 55 Rdn. 6).
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3. Bei dem Angeklagten G. , dessen Revision insgesamt erfolglos bleiben
muss, hat die Strafkammer allerdings hinsichtlich der Bestimmung des
Teilvorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB nicht bedacht, dass
die auf die Strafe anzurechnende Untersuchungshaft ohne weiteres in die
Dauer eines angeordneten Vorwegvollzugs einzurechnen ist, der mithin
nicht um die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft abzukürzen
ist (vgl. BGH NJW 1991, 2431; Fischer aaO § 67 Rdn. 9).
Bezogen auf den maßgeblichen Halbstrafenzeitpunkt
hätte der Teilvorwegvollzug mithin mit acht, nicht
fünf Monaten bemessen werden müssen. Da der
Angeklagte G. indes seit seiner Inhaftierung nunmehr sogar
über ein Jahr auf die Strafe anzurechnenden Freiheitsentzug
(Untersuchungshaft, § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB, Strafhaft in
einer nach § 55 StGB einbezogenen Sache, § 51 Abs. 2
StGB) erlitten hat, ist er jetzt ohnehin wegen des hieraus folgenden
Ablaufs des angeordneten (auch des längeren, eigentlich
korrigierungsbedürftigen) Vorwegvollzugs unverzüglich
in den Vollzug der Unterbringung nach § 64 StGB zu
überführen.
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Eine Korrektur - oder auch die Anordnung des Wegfalls - des
angeordneten Teilvorwegvollzugs ist bei dieser Sachlage entbehrlich.
Basdorf Schaal Schneider
Dölp König |