BGH,
Beschl. v. 25.7.2001 - 2 StR 287/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 287/01
vom
25. Juli 2001
in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 25. Juli 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Meiningen vom 18. Dezember 2000 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben.
Die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung
("in allen Fällen die tateinheitliche Verurteilung wegen
sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfallen" zu
lassen) kam nicht in Betracht. Den Urteilsgründen in ihrer
Gesamtheit ist hinreichend zu entnehmen, daß die zu den
Tatzeiten zwischen sechs und zwölf Jahre alten
Mädchen dem Angeklagten zur Erziehung und Betreuung in der
Lebensführung anvertraut waren (§ 174 Abs. 1 Nr. 1
StGB). Der Angeklagte beging die Taten einerseits an seinen
"Stiefenkelkindern" als diese bei ihrer Oma, seiner Ehefrau, in Ferien
weilten und andererseits an seiner eigenen Enkeltochter, die ihm seine
Tochter anvertraut hatte (UA S. 8).
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner
Antragsschrift vom 29. Juni 2001 ist im Falle II 4 der
Urteilsgründe hinsichtlich des tateinheitlich abgeurteilten
sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen keine
Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Nach den
Feststellungen wurde die Tat "im Zeitraum 1992 bis 1997" in der
Umgebung von Ilmenau (Thüringen) begangen. Damit gilt Artikel
315 a Abs. 2 1. Alternative EGStGB in der Fassung des 2. und 3.
Verjährungsgesetzes (BGBl. 1993 I 1657; 1997 I 3223), so
daß Strafverfolgungsverjährung nicht vor Ablauf des
2. Oktober 2000 eintreten konnte (vgl. hierzu u.a. BGH,
Beschlüsse vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 334/00 -, vom 9.
November 2000 - 4 StR 476/00 - und vom 26. Oktober 2000 - 4 StR
319/00). Die Verjährung wurde jedenfalls durch die Erhebung
der öffentlichen Klage (§ 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB) am
13. Oktober 1999 unterbrochen.
Der anderslautende Antrag des Generalbundesanwalts steht einer
Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da die
unterlassene Schuldspruchänderung nichts an dem vom
Generalbundesanwalt angestrebten Ergebnis der Verwerfung der
offensichtlich unbegründeten Revision durch Beschluß
des Revisionsgerichts ändert (vgl. u.a. BGH,
Beschluß vom 9. November 2000 - 4 StR 476/00 - m.w.N.).
Jähnke Detter Bode
Otten Rothfuß
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