BGH,
Beschl. v. 25.7.2006 - 4 StR 223/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 223/06
vom
25.7.2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 25.07.2006
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und N. wird das Urteil des
Landgerichts Rostock vom 13. Dezember 2005, soweit es diese Angeklagten
betrifft, im Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes
aufgehoben; die Anordnungen entfallen.
2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat - jeweils unter Freisprechung im Übrigen -
den Angeklagten S. wegen bandenmäßiger
Fälschung von Zahlungskarten in Tateinheit mit Betrug und
Urkundenfälschung in sieben Fällen sowie wegen
schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und den
Angeklagten N. wegen schweren Bandendiebstahls in zwölf
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es bei beiden
Angeklagten den Verfall von Wertersatz in Höhe von jeweils
44.000 Euro angeordnet.
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Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung
materiellen Rechts; der Angeklagte S. beanstandet darüber
hinaus auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben die Aufhebung und den
Wegfall der Verfallsanordnun-
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gen zur Folge; im Übrigen sind sie unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen entwendeten die Angeklagten als
Bandenmitglieder in den Fällen II. B 1 bis 11 bei
verschiedenen Tankstellen insgesamt 66.000 Liter Dieselkraftstoff, den
sie veräußerten. In Bezug auf diese Taten hat die
Strafkammer bei beiden Angeklagten gemäß §
73 a Satz 1 StGB Verfall des Wertersatzes in Höhe von jeweils
44.000 Euro angeordnet.
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Diese Anordnungen halten im Hinblick auf § 73 Abs. 1 Satz 2
StPO rechtlicher Prüfung nicht stand.
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Ist dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch gegen den Täter
oder Teilnehmer erwachsen, dessen Erfüllung diesem den Wert
des aus der Tat Erlangten entziehen würde, so ist die
Anordnung des Verfalls und des Wertersatzverfalls
gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB
grundsätzlich allein schon durch die Existenz dieser Forderung
ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verletzte bekannt
ist, er den Täter oder den Teilnehmer tatsächlich in
Anspruch nimmt oder hiermit zumindest noch zu rechnen ist (vgl. BGH
NStZ 1984, 409 f.; NStZ-RR 2004, 242, 244; 2006, 138). So
verhält es sich hier.
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Dass den durch die Diebstahlstaten Verletzten Ansprüche gegen
die Angeklagten entstanden sind, liegt auf der Hand. Diese
Ansprüche stehen gemäß § 73 Abs. 1
Satz 2 StGB einer Verfallsanordnung entgegen. Eine andere Beurteilung
ergibt sich in Anbetracht der derzeitigen Gesetzeslage und des
eindeutigen Wortlauts des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen der
Auffassung des Generalbundesanwalts nicht daraus, dass die
Geschädigten bis auf eine Ausnahme ( -Tankstelle in Rostock,
UA 14) nicht ermittelt werden konnten und deren
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Feststellung auch künftig nicht zu erwarten, mithin mit der
Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen
gegen die Angeklagten nicht zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom
11.05.2006 - 3 StR 41/06).
Da weiter gehende Feststellungen, etwa zum Vorliegen einer Ausnahme von
den oben dargelegten Grundsätzen (vgl. hierzu BGH aaO), nicht
zu erwarten sind, hat der Senat die Verfallsanordnungen in Wegfall
gebracht.
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Der nur geringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es
nicht, die Angeklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel
entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
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Maatz Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible |