BGH,
Beschl. v. 25.6.2002 - 4 StR 186/02
4 StR 186/02
BUNDESGERICHTSHOF 1
BESCHLUSS 2
vom 3
25. Juni 2002 4
in der Strafsache gegen 5
1. 6
2. 7
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a. 8
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 25. Juni 2002 gemäß
§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 9
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Essen vom 23. November 2001 10
a) in den Schuldsprüchen dahin geändert,
daß 11
aa) der Angeklagte Houssein Ahmad K. des
bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20
Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier
Fällen sowie der Ausübung der tatsächlichen
Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe schuldig
ist, 12
bb) der Angeklagte Ibrahim Ahmad K. des
bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht
Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der
Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine
halbautomatische Selbstladekurzwaffe schuldig ist, 13
b) in den Einzelstrafaussprüchen dahin geändert,
daß 14
aa) gegen den Angeklagten Houssein Ahmad K. in den Fällen B II
1 a, 1 b, 1 d und 1 e der Urteilsgründe Einzelstrafen von
jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt werden, 15
bb) gegen den Angeklagten Ibrahim Ahmad K. im Fall B II 1 a der
Urteilsgründe eine Einzelstrafe von drei Monaten
Freiheitsstrafe festgesetzt wird. 16
2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 17
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen. 18
Gründe: 19
Die Revisionen haben mit der Sachrüge insoweit Erfolg, als der
Angeklagte Houssein Ahmad K. in den Fällen B II 1 a, 1 b, 1 d
und 1 e der Urteilsgründe und der Angeklagte Ibrahim Ahmad K.
im Fall B II 1 a der Urteilsgründe wegen
bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden
sind; im übrigen erweisen sich die Rechtsmittel als
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 20
Die Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten
Handeltreibens kann in den bezeichneten Fällen keinen Bestand
haben, da nach den Urteilsfeststellungen die "Bande" bis Anfang Januar
2000 nur aus zwei Personen, nämlich den beiden
Beschwerdeführern, bestand. Nach der Entscheidung des
Großen Senats für Strafsachen des
Bundesgerichtshofes vom 22. März 2001 (BGHSt 46, 321) setzt
der Begriff der Bande indes den Zusammenschluß von mindestens
drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben,
künftig für eine gewisse Dauer mehrere
selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im
Gesetz genannten Delikttyps zu begehen. Dies gilt auch für den
Begriff der Bande nach den Vorschriften des
Betäubungsmittelgesetzes (vgl. Senatsbeschluß vom
12. Juni 2001 - 4 StR 67/01). Da das Verhalten der Angeklagten auf der
Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jedoch
insoweit jeweils den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt,
ändert der Senat die Schuldsprüche entsprechend ab.
21
Die Änderung der Schuldsprüche zieht die Aufhebung
der betroffenen Einzelstrafaussprüche nach sich. Auf Antrag
des Generalbundesanwalts setzt der Senat insoweit gegen die Angeklagten
jeweils Einzelstrafen in Höhe der in § 29 a Abs. 1
bzw. Abs. 2 BtMG vorgesehenen Mindeststrafen von einem Jahr bzw. 3
Monaten Freiheitsstrafe fest (§ 354 Abs. 1 StPO). Die
Gesamtstrafenaussprüche können hingegen bestehen
bleiben. Der Senat schließt in Anbetracht der Höhe
und Anzahl der übrigen Einzelstrafen aus, daß das
Landgericht auf niedrigere Gesamtstrafen erkannt hätte. 22
Der geringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht,
die Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten ihrer Rechtsmittel zu
entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). 23
Vorsitzende Richterin am Maatz Athing 24
Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien 25
befindet sich im Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben.
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Maatz 27
Ernemann Sost-Scheible |