BGH,
Beschl. v. 25.6.2009 - 2 StR 113/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 113/09
vom
25. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 25. Juni 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 22. Oktober 2008 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Strafkammer hat für den Totschlag "eine Strafe
geringfügig oberhalb der Mitte des zur Verfügung
stehenden Strafrahmens in Höhe von elf Jahren für
tat- und schuldangemessen" gehalten (UA S. 38). Der Senat geht nach dem
Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen davon aus,
dass sich der Tatrichter bei der Einordnung der Taten in den gefundenen
Strafrahmen nicht rechtsfehlerhaft (vgl. hierzu u. a. BGH NStZ-RR 2006,
270, 271 m.w.N.) an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens
orientiert hat, sondern dass es sich bei der Formulierung um die
überflüssige Mitteilung handelt, wo sich die konkrete
Strafe innerhalb des Strafrahmens befindet.
2. Die von der Strafkammer angenommene rechtsstaatswidrige
Verzögerung des Verfahrens von fünf Jahren
lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Die
"Probleme im Rechtshilfeverkehr" werden nicht näher dargelegt
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und führen auch nicht ohne Weiteres zur Bejahung einer
entsprechenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung.
Durch die zu großzügig bemessene Zeit der
Verzögerung ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
3. Der Tatrichter hat es unter Bezugnahme auf den Beschluss des 5.
Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2008 (5 StR 283/08)
für sachgerecht gehalten, "einen Bruchteil von 2/5 des
Zeitraums der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zur
Kompensation für die überlange Verfahrensdauer als
vollstreckt anzusehen" (UA S. 40). Der Entscheidung des 5. Strafsenates
ist jedoch nicht zu entnehmen, dass in einer Art mathematischen
Berechnung die Kompensation grundsätzlich in einem Abschlag
von 2/5 der Verzögerung zu erfolgen hat. Für die
Frage, welcher Teil der Strafe zur Kompensation der
Verzögerung als vollstreckt gilt, sind stets die
Umstände des Einzelfalles entscheidend, wie der Umfang der
staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß
des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen
all dessen auf den Angeklagten (vgl. BGH-GS BGHSt 52, 124 Rdn. 56).
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Durch die im vorliegenden Fall zu hohe Kompensation von zwei Jahren ist
der Angeklagte aber nicht beschwert.
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