BGH,
Beschl. v. 25.3.2003 - 3 StR 41/03
3 StR 41/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. März 2003
in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 25. März 2003
gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2,
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO
hinsichtlich der im Tatkomplex II. B. abgeurteilten Taten auf den
Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Kindern
beschränkt, soweit die Taten nach dem 25. April 1997 begangen
wurden,
b) das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. Oktober 2002 im
Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 355 Fällen und
des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 16
Fällen schuldig ist,
c) die Urteilsformel dahin ergänzt, daß der
Angeklagte im übrigen freigesprochen wird.
Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, fallen die Kosten des
Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse
zur Last.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen
Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem
Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 355 Fällen und
wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 16
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren
verurteilt. Hiergegen wendet sich das Rechtsmittel des Angeklagten mit
einer Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge.
1. Der Schuldspruch wegen jeweils tateinheitlich mit sexuellem
Mißbrauch eines Kindes in 27 Fällen begangenen
sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen nach §
174 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Tatkomplex II. A.) muß entfallen, weil
insoweit gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4,
§ 78 a Satz 1 StGB Strafverfolgungsverjährung
eingetreten ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
zutreffend näher ausführt.
2. Zum Tatkomplex II. B. hat der Generalbundesanwalt folgendes
ausgeführt:
"Keinen Bestand kann der Schuldspruch jedoch haben, soweit das
Landgericht den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen sexuellen
Missbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig gesprochen hat. Für
die im Zeitraum vom 28. Oktober 1994 bis zum 25. April 1997 begangenen
Taten war damit Strafverfolgungsverjährung eingetreten, weil
die Strafverfolgungsverjährung nicht ruhte (§ 78b
Abs. 1 Nr. 1 StGB) und die Verjährungsfrist erst am 25. April
2002 durch den Erlass des Haftbefehls gegen den Angeklagten
unterbrochen wurde (§ 78c Nr. 5 StGB).
Im Hinblick auf die ungeklärte genaue Verteilung der
festgestellten Taten für die Zeiträume vom 28.
Oktober 1994 bis zum
25. April 1997 (Verjährung eingetreten) und vom 26. April 1997
bis zum 28. Oktober 1998 (Verjährung nicht eingetreten),
erscheint es sachdienlich, die Strafverfolgung gemäß
§ 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs
eines Kindes zu beschränken."
Dem tritt der Senat bei und stellt das Verfahren insoweit
antragsgemäß ein.
3. Die danach gebotene Änderung des Schuldspruchs
führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat
schließt aus, daß das Landgericht ohne eine
tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten nach § 174 Abs. 1
StGB in den genannten Fällen auf eine mildere Strafe erkannt
hätte. Ausweislich der Urteilsgründe hat die
Strafkammer dem Angeklagten eine tateinheitliche Verwirklichung zweier
Straftatbestände nicht ausdrücklich
strafschärfend angelastet. Zudem können auch
verjährte oder gemäß § 154 a StPO
eingestellte Taten, soweit sie - wie hier - festgestellt sind, im
Rahmen der Strafzumessung
- zumindest eingeschränkt - berücksichtigt werden.
4. Da der Schuldspruch des angefochtenen Urteils die Anklage nicht
ausschöpft, weil 457 Taten angeklagt waren, eine Verurteilung
aber nur in 371 Fällen erfolgte, holt der Senat den gebotenen
Teilfreispruch nach.
5. Im übrigen hat die aufgrund der Revisionsrechtfertigung
gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch insoweit verweist der Senat
auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts.
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