BGH,
Beschl. v. 25.3.2010 - 5 StR 518/09
5 StR 518/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. März 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Betruges u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2010
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 3. Juli 2009 werden als unbegründet nach
§ 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349
Abs. 4 StPO) verworfen, dass bei dem Angeklagten T. auch die Geldstrafe
aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2008
- 11 Ds 408/07 - in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen ist und bei
dem Angeklagten H. die angeordnete Einziehung eines Betrags in
Höhe von 118.637,81 € in Wegfall gerät.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens; hinsichtlich
des Angeklagten H. trägt jedoch die Staatskasse die
Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens und der dem
Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen der Auffassung des
Generalbundesanwalts sind die Verfahrensrügen, mit denen eine
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend gemacht
wird, zulässig erhoben. Die Vortragserfordernisse brauchen
sich nicht auf sämtliche Ereignisse des bisherigen Verfahrens
erstrecken. Die maßgeblichen Verfahrensschritte stellen die
Revisionen in dem nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen
Umfang dar. Die Rügen können aber deshalb keinen
Erfolg haben, weil die dargestellten Verzögerungen angesichts
des erheblichen Umfangs dieser Wirtschaftsstrafsache noch nicht das
Ausmaß eines Verstoßes gegen Art. 6 MRK erreichen.
Die verfahrensbedingt länger zurückliegende Tatzeit
hat die Strafkammer zudem strafmildernd berücksichtigt.
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Hinsichtlich der zu Lasten des Angeklagten H. angeordneten Einziehung,
die das Landgericht auf § 261 Abs. 7 StGB gestützt
hat, hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Bei der Haupttäterin ‚stellte das Geld
als Beziehungsgegenstand der Geldwäsche aber zugleich das
Erlangte aus der Betrugstat im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB dar,
so dass die Anordnung der Einziehung bei ihr ausgeschlossen war. Damit
entfällt auch die Möglichkeit der Einziehung bei dem
Angeklagten. Andernfalls würde in derartigen Fällen
die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, die den
Geschädigten einer Straftat zum Ausgleich ihrer gegen den
Täter zustehenden Ersatzansprüche zur Seite steht, zu
Gunsten des Staats und zu Ungunsten der Verletzten aus der Vortat
umgangen werden. Dieses Ergebnis steht mit der Systematik der genannten
Vorschriften nicht in Übereinklang.’“
Dem tritt der Senat bei. Diese Erwägungen gelten insbesondere
dann, wenn - wie hier - die Einziehung gegen einen Tatbeteiligten wegen
der ihm zugeflossenen Tatbeute erfolgen soll. Jedenfalls in diesen
Fällen darf die vorrangige Wertentscheidung des § 73
Abs. 1 Satz 2 StGB nicht unterlaufen werden.
Das Urteil lässt bei dem Angeklagten T. das Erfordernis einer
Einbeziehung auch der aus der Beschlussformel ersichtlichen Geldstrafe
nach § 55 StGB, deren ausdrückliche
Erörterung rechtsfehlerhaft unterblieben ist, noch
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ausreichend erkennen. Der Senat holt sie in entsprechender Anwendung
des § 354 Abs. 1 StPO nach.
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