BGH,
Beschl. v. 25.10.2000 - 2 StR 313/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 313/00
vom
25. Oktober 2000
in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a.
zu 2.: Anstiftung zum versuchten Mord
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 25. Oktober 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten L. und T.
wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 8. November 1999
im Schuldspruch dahin geändert, daß
1. der Angeklagte L. der Beihilfe zum versuchten Totschlag in
Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt
über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe,
2. die Angeklagte T. der Anstiftung zum versuchten Mord
schuldig sind.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten L. der Beihilfe zum Totschlag in
Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt
über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe für
schuldig befunden und gegen ihn bei doppelter Milderung des
Strafrahmens nach §§ 23 Abs. 2, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1
StGB auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs
Monaten erkannt. Die Angeklagte T. hat es wegen Anstiftung zum Mord in
Tateinheit mit Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Jahren verurteilt. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die
angestifteten Täter sowohl aus Habgier als auch
heimtückisch gehandelt haben, das Mordmerkmal der Habgier
jedoch nicht in der Person der Angeklagten T. vorgelegen habe und sie
erst bei ihrer späteren Beihilfehandlung von der geplanten
heimtückischen Ausführung Kenntnis gehabt habe. Bei
der Bestimmung der Strafdrohung nach § 52 Abs. 2 StGB hat es
einerseits den nach §§ 23 Abs. 2, 28 Abs. 1, 49 Abs.
1 StGB gemilderten Strafrahmen für die Anstiftung,
andererseits den nach §§ 23 Abs. 2, 27 Abs. 2, 49
Abs. 1 gemilderten Strafrahmen für die Beihilfe zum -
versuchten - Mord verglichen.
Die Revisionen der Angeklagten führen lediglich zur
Berichtigung der Urteilsformel.
Nach den Feststellungen hat die Angeklagte T. die Mitangeklagten D. ,
K. und M. überredet, den Ehemann der Mitangeklagten S. Kr. ,
R. Kr. , zu töten und ihnen dafür - im Auftrag von S.
Kr. - eine größere Geldsumme versprochen. Im
weiteren Verlauf der Tatvorbereitung hat sie ihnen eine von S. Kr. von
dem Angeklagten L. käuflich erworbene Schußwaffe
übergeben. Entsprechend dem zwischen S. Kr. und den drei
Mitangeklagten - teilweise im Beisein der Angeklagten T. - verabredeten
Tatplan drangen D. , M. und K. in der Tatnacht in das Schlafzimmer des
R. Kr. ein, schlugen den Schlafenden mit einem Metallrohr und gaben
unmittelbar darauf fünf Schüsse ab, die diesen zwar
trafen, aber keine lebenswichtigen Organe verletzten.
Da der Taterfolg nicht eingetreten ist, haben sich der Angeklagte L.
neben dem tateinheitlich verwirklichten Vergehen gegen das Waffengesetz
der Beihilfe zum v e r s u c h t e n Totschlag, die Angeklagte T. der
Anstiftung zum v e r s u c h t e n Mord schuldig gemacht.
Neben der Anstiftung zum versuchten Mord kommt eine Verurteilung der
Angeklagten T. wegen tateinheitlich verwirklichter Beihilfe nicht in
Betracht. Jede Anstiftung umfaßt als die intensivere
Angriffsart auf das Rechtsgut auch alle nachfolgenden vom Anstifter
durchgeführten Beihilfehandlungen, denn an einer Haupttat kann
nur einmal teilgenommen werden. Dabei geht die Beihilfe in der
stärkeren Teilnahmeform der Anstiftung auf. Danach scheidet
eine Strafrahmenmilderung nach §§ 28 Abs. 1, 49 Abs.
1 StGB aus. Zwar hat die Angeklagte, die lediglich der befreundeten S.
Kr. helfen wollte, selbst nicht aus Habgier gehandelt, jedoch
muß sie sich das tatbezogene Mordmerkmal der
Heimtücke zurechnen lassen, weil sie in Kenntnis des Tatplans
den Tätern die Waffe übergeben hat. Auch eine
Strafrahmenmilderung nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1
StGB hinsichtlich der nur subsidiär verwirklichten Beihilfe
kommt nicht in Betracht. Die Annahme des doppelt gemilderten
Strafrahmens belastet die Angeklagte nicht.
Eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe
beziehungsweise Anstiftung zur gefährlichen
Körperverletzung ist ebenso wie bei den Mitangeklagten wegen
der von diesen tateinheitlich verwirklichten
mittäterschaftlichen gefährlichen
Körperverletzung unterblieben. Durch die Nichtverurteilung
sind die Angeklagten nicht beschwert.
Da die Revisionen keinen Erfolg haben, tragen die
Beschwerdeführer die Kosten ihrer Rechtsmittel. Eine
Erstattung der dem Nebenkläger im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen
Revision verworfen worden ist.
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf |