BGH,
Beschl. v. 25.9.2003 - 4 StR 381/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 381/03
vom
25. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25.
September 2003
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dessau vom 15. Mai 2003 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung
der durch Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom
21. Mai 2001 - 2 Ds 961 Js 413950/00 (1544/00) - verhängten
Einzelstrafen und unter Auflösung der dort gebildeten
Gesamtstrafe
zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
verurteilt wird.
Nach Aufhebung einer Gesamtstrafe im Revisionsverfahren
ist die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der
Vollstrekkungssituation
zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung vorzunehmen,
so dass vom neuen Tatrichter auch zwischenzeitlich
erledigte Strafen einzubeziehen sind (vgl. BGH NStZ 2001,
645).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible |