BGH,
Beschl. v. 26.7.2005 - 4 StR 271/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 271/05
vom
26.07.2005
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26.07.2005
einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Traunstein vom 15.03.2005 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Ausspruch
über die Maßregel gemäß
§§ 69, 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB geändert
und wie folgt neu gefaßt: "Dem Angeklagten darf für
die Dauer
von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden". Hat der
Täter - wie hier - keine (in- oder ausländische)
Fahrerlaubnis und
liegen die Voraussetzungen des § 69 StGB vor, so wird
gemäß
§ 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB nur die Sperre angeordnet (vgl. BGHSt
44, 194, 196).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanovi Ernemann |