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BGH, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 4 StR 271/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 26.7.2005 - 4 StR 271/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 271/05
vom
26.07.2005
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26.07.2005 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Traunstein vom 15.03.2005 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Ausspruch
über die Maßregel gemäß §§ 69, 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB geändert
und wie folgt neu gefaßt: "Dem Angeklagten darf für die Dauer
von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden". Hat der
Täter - wie hier - keine (in- oder ausländische) Fahrerlaubnis und
liegen die Voraussetzungen des § 69 StGB vor, so wird gemäß
§ 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB nur die Sperre angeordnet (vgl. BGHSt
44, 194, 196).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanovi Ernemann



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