BGH,
Beschl. v. 26.6.2007 - 4 StR 136/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 136/07
vom
26.06.2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: schweren Raubes u.a. zu 2.: Beihilfe zur versuchten
schweren räuberischen Erpressung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26.06.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten Ro. wird das Urteil des
Landgerichts Stralsund vom 2. November 2006, soweit es ihn betrifft,
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das vorbezeichnete Urteil,
soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben,
1. soweit er wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
verurteilt worden ist,
2. im Ausspruch über die insoweit verhängte
Einzelstrafe und im Gesamtstrafenausspruch,
3. soweit seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet
worden ist.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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IV. Die weiter gehende Revision des Angeklagten R. wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen versuchter schwerer
räuberischer Erpressung und schweren Raubes unter Einbeziehung
einer Geldstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Ferner hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und die
Einziehung des bei der Raubtat verwendeten Beils angeordnet. Den
Angeklagten Ro. hat es der Beihilfe zur versuchten schweren
räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und gegen ihn -
ebenfalls unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer
früheren Verurteilung - eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren verhängt und ausgesprochen, dass die in der
früheren Verurteilung verhängte Sperre für
die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten bleibt. Mit ihren
hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die
Verletzung materiellen Rechts, der Angeklagte R. beanstandet
darüber hinaus auch das Verfahren. Das Rechtsmittel des
Angeklagten Ro. ist in vollem Umfang begründet. Die Revision
des Angeklagten R. hat mit der Sachrüge den aus der
Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist
sich sein Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Verurteilungen des Angeklagten R. wegen versuchter schwerer
räuberischer Erpressung und des Angeklagten Ro. wegen Beihilfe
hierzu (Fall II. 1. der Urteilsgründe) haben keinen Bestand,
weil die Urteilsfeststellungen nicht die Nachprüfung
gestatten, ob die Angeklagten von der Tat strafbefreiend
zurückgetreten sind (§ 24 Abs. 2 StGB).
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Nach den getroffenen Feststellungen versuchte der Angeklagte R. ,
unterstützt durch den Mitangeklagten Ro. , Carsten K. durch
Drohungen zur Zahlung eines Geldbetrages von zunächst 600
€ und später von 1.200 € zu veranlassen.
Nachdem K. das Geld nicht aufbringen konnte, erklärte ihm
schließlich der Angeklagte R. , er habe für die
Zahlung des Geldes noch eine Woche Zeit. Er solle sich täglich
telefonisch bei ihm melden und mitteilen, wie viel Geld er schon
zusammen habe. Weitere Feststellungen enthält das Urteil
hierzu nicht. Damit bleibt offen, aus welchen Gründen es in
der Folgezeit nicht zu einer Tatvollendung gekommen ist. Hierauf kommt
es für die rechtliche Beurteilung nach § 24 Abs. 2
StGB indes entscheidend an. Sollten nämlich die Angeklagten im
Weiteren davon ausgegangen sein, dass K. die geforderte Zahlung noch
erbringen wird, so läge ein unbeendeter Versuch vor. In diesem
Fall würde es für die Annahme eines strafbefreienden
Rücktritts genügen, dass die Angeklagten - was hier
nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann - einvernehmlich nicht
mehr weitergehandelt haben, obwohl sie es jeweils gekonnt
hätten (vgl. BGHSt 42, 158, 162; Tröndle/Fischer StGB
54. Aufl. § 24 Rdn. 41).
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2. Die Teilaufhebung entzieht der gegen den Angeklagten R.
verhängten Gesamtstrafe die Grundlage. Auch die Anordnung der
Unterbringung dieses Angeklagten in der Sicherungsverwahrung kann
keinen Bestand haben. Der Senat vermag nicht auszuschließen,
dass bei Verurteilung nur wegen der Raubtat der
Maßregelausspruch unterblieben wäre.
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3. Die Urteilsausführungen zu den Voraussetzungen des
§ 66 Abs. 1 StGB geben im Übrigen Anlass zu dem
Hinweis, dass es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, aus den
geschilderten Vortaten, den dazu ergangenen Verurteilungen und den ohne
Angabe der jeweiligen Verwahrungszeiten (vgl.
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§ 66 Abs. 4 Sätze 3 und 4 StGB) und deren Zeitfolge
mitgeteilten Strafvollstreckungen diejenigen Merkmale herauszusuchen,
die die Anwendung des § 66 StGB rechtfertigen können.
Insoweit bedarf es einer genaueren Darstellung der vorgenommenen
Subsumtion.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann |