BGH,
Beschl. v. 26.11.2008 - 5 StR 556/08
(alt: 5 StR 543/07)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2008
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Chemnitz vom 12. August 2008 gemäß § 349
Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Görlitz
zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wiederum zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt.
Der Senat hatte durch Beschluss vom 19. Dezember 2007 das Urteil im
ersten Rechtsgang wegen Betrugs in 18 Fällen zwar im
Schuldspruch bestätigt, jedoch im gesamten Strafausspruch mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (BGH StV 2008, 357).
Die Revision des Angeklagten, die sich gegen das Urteil im zweiten
Rechtsgang richtet, hat in vollem Umfang Erfolg.
Die Strafzumessung hält rechtlicher
Überprüfung nicht stand. Obwohl das Landgericht - im
Gegensatz zu dem Gericht des ersten Rechtsgangs - nicht vom Vorliegen
des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit nach
§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB ausgegangen ist, hat es im
Wesentlichen dieselben Einzelstrafen (lediglich in zwei Fällen
hat es anstatt einer - wie in den anderen Fällen auch -
Freiheitsstrafe von sechs Monaten nur eine Geldstrafe festgesetzt) und
dieselbe Gesamtstrafe verhängt. Die Urteilsgründe
lassen nicht erkennen, warum das Landgericht hier trotz des reduzierten
Schuldgehalts zu denselben Strafen gelangt ist (vgl. BGH wistra 2008,
386, 387; BGH
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NStZ 1982, 507). Es führt im Rahmen seiner
Strafzumessungserwägungen lediglich an, dass aus der
vorformulierten und verlesenen Erklärung des Angeklagten kein
Geständnis mit Schuldeinsicht abgeleitet werden
könne. Diese Erwägung vermag die Höhe der
verhängten Strafe nicht zu begründen, zumal
für ein Geständnis in dem Verfahrensstadium auch
deshalb kein Anlass mehr bestand, weil der Schuldspruch in Rechtskraft
erwachsen war.
Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Begründung der
Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung. Das Landgericht
lässt insoweit die gebotene Gesamtwürdigung vermissen
und verhält sich nicht dazu, ob und in welchem Umfang die in
dieser Sache bereits verbüßte Untersuchungshaft von
über einem Jahr den Angeklagten beeinflusst hat. Es
begründet die Versagung einer Strafaussetzung zur
Bewährung lediglich damit, dass der Angeklagte bereits 1999
während des Laufs einer Bewährung
straffällig geworden ist. Dieser vom Landgericht als tragend
herausgestellte Gesichtspunkt ist für die Prognoseentscheidung
nach § 56 Abs. 1 StGB ersichtlich unzulänglich. Der
Angeklagte wurde damals wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Monaten (ohne Bewährung) verurteilt.
Diese Strafe hatte allerdings schon seinerzeit ebenso wenig
Veranlassung gegeben, die Strafaussetzung zur Bewährung aus
der Verurteilung vom 5. Dezember 1995 zu widerrufen, wie eine
Geldstrafe von 15 Tagessätzen im Jahre 2001.
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Die Kostenbeschwerde hat sich durch diese Entscheidung erledigt. Der
Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz
1 zweite Alternative StPO Gebrauch und verweist die Sache an das
Landgericht - Wirtschaftsstrafkammer - Görlitz zurück.
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