BGH,
Beschl. v. 26.10.2007 - 2 StR 393/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 393/07
vom
26. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person
unter 18 Jahren u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 26. Oktober 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg
an der Lahn vom 9. März 2007 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des
Generalbundesanwalts merkt der Senat an:
Das Landgericht hat hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt an die vom Gesetz verlangte Erfolgsaussicht
dieser Maßregel (§ 64 Abs. 2 StGB a.F.) einen
unzutreffenden Maßstab angelegt.
Der Tatrichter hat hierzu ausgeführt:
"Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der
Sachverständigen Frau Dr. K. davon aus, dass der Erfolg einer
Behandlung der Suchtmittelabhängigkeit in einer
Entziehungsanstalt aufgrund der Vorgeschichte und der
Persönlichkeit des Angeklagten zwar fraglich, aber nicht von
vornherein gänzlich aussichtslos ist" (UA S. 38).
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Die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB setzt
aber die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg
voraus (vgl. BVerfGE 91, 1). Dem entspricht auch § 64 Satz 2
StGB i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.
Juli 2007 (BGBl. I 1327); diese Regelung hat der Senat
gemäß § 354 a StPO, § 2 Abs. 6
StGB seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
Die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit verdeutlichen jedoch,
dass der Tatrichter gleichwohl von einer hinreichend konkreten Aussicht
auf einen Behandlungserfolg ausgegangen ist. Denn er hat in diesem
Zusammenhang ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte in
der Hauptverhandlung den ernsthaften Wunsch geäußert
hat, sich einer Maßnahme gemäß §
64 StGB unterziehen zu wollen. Weiter hat er hervorgehoben, dass dem
Angeklagten bewusst ist, "dass er diese Chance nutzen muss, um unter
vollständiger Alkohol- und Drogenab- stinenz seine Hepatitis
C-Erkrankung zu heilen und ein Fortschreiten der
lebensgefährlichen Leberzirrhose zu verhindern" (UA S. 38).
Letzterer Überlegung des Tatrichters kann der Senat auch
sicher entnehmen, dass dieser bei der im Rahmen des § 67 Abs.
2 StGB n.F. zu treffenden Entscheidung sein Ermessen dahin
ausgeübt hätte, dass hier nicht ein Teil
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der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Denn der
Tatrichter hat erkennbar im Auge gehabt, den Angeklagten
zunächst heilen zu lassen.
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