BGH,
Beschl. v. 27.1.2009 - 4 StR 473/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 473/08
vom
27. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Januar
2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 28. Mai 2008 in den Aussprüchen
über die wegen schweren Raubes in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung verhängte
Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung und wegen
Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt
der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das
Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zu den Aussprüchen
über die wegen schweren Raubes in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung verhängte
Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe Erfolg; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Schuldspruch wegen schweren Raubes in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung hält im
Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Jedoch begegnet die
Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den
Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
(Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs) verwirklicht,
durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen
hat der Angeklagte der Geschädigten, um aus deren Wohnung Geld
und andere Wertgegenstände entwenden zu können, eine
narkotisierende Substanz, so genannte "K.O.-Tropfen", in den Kaffee
gegeben, nach deren Genuss die Geschädigte für etwa
drei Stunden bewusstlos wurde. Danach hat der Angeklagte die
K.O.-Tropfen, die er bei sich führte, um den Widerstand der
Geschädigten durch Gewalt zu verhindern, zwar bei der Begehung
der Tat verwendet. Der Einsatz der K.O.-Tropfen erfüllt aber
unter den hier gegebenen Umständen lediglich den Tatbestand
des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB, denn ein narkotisierendes
Mittel in der vom Angeklagten verwendeten Dosierung ist kein
gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1
StGB (vgl. BGH, Beschl. vom 15. Juli 1998 - 1 StR 309/98). Auch die
durch das Verabfolgen der „K.O.-Tropfen“
verursachte Körperverletzung (vgl. BGHR StGB § 223
Bewusstseinsverlust 1) hat der Angeklagte demgemäß
nicht mittels eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des
§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern durch Beibringung
gesundheitsschädlicher Stoffe und, was das Landgericht
übersehen hat, mittels eines hinterlistigen Überfalls
begangen (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB; vgl. BGHR aaO: zu
§ 223 a StGB).
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2. Die wegen dieser Tat verhängte Freiheitsstrafe von
fünf Jahren und drei Monaten hat keinen Bestand, weil nicht
auszuschließen ist, dass das Landgericht eine geringere
Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es sie dem
Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB (Mindeststrafe: drei Jahre
Freiheitsstrafe) entnommen hätte. Die Aufhebung dieser
Einzelstrafe nötigt zur Aufhebung auch der Gesamtstrafe. Einer
Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier
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allein vorliegenden Wertungsfehler nicht. Ergänzende
Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, sind
möglich.
Tepperwien Maatz Athing
RiBGH Dr. Ernemann ist infolge Krankheit gehindert zu unterschreiben
Tepperwien Mutzbauer |