BGH,
Beschl. v. 27.7.2006 - 5 StR 272/06
5 StR 272/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27.7.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27.07.2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 21. Dezember 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass die
Urteilsformel wie folgt ergänzt wird:
Die von dem Angeklagten in Italien erlittene Freiheitsentziehung wird
im Verhältnis 1:1 auf die
Mindestverbüßungszeit der lebenslangen
Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal |