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BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 5 StR 272/06


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 27.7.2006 - 5 StR 272/06
5 StR 272/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27.7.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27.07.2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird:
Die von dem Angeklagten in Italien erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1:1 auf die Mindestverbüßungszeit der lebenslangen Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal


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