BGH,
Beschl. v. 27.7.2010 - 1 StR 345/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 345/10
vom
27. Juli 2010
BGHSt: nein
BGHR: ja
Nachschlagewerk: nein
Veröffentlichung: ja
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StPO § 257c; StGB § 46
Gibt das Gericht gemäß § 257c Abs. 3 Satz 2
StPO eine Ober- und Untergrenze der Strafe an, ist es nicht gehindert,
die angegebene Obergrenze als Strafe zu verhängen.
BGH, Beschl. vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10 - LG
Nürnberg-Fürth
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2010
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 27. Januar 2010 wird als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat merkt an:
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass bei
einer Verständigung gemäß § 257c
StPO das Gericht nicht gehindert ist, die gemäß
§ 257c Abs. 3 Satz 2 StPO angegebene Obergrenze der Strafe als
Strafe zu verhängen. Gemäß § 257c
Abs. 3 Satz 2 StPO kann das Gericht unter freier Würdigung
aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen
Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der
Strafe angeben. Die Vereinbarung einer bestimmten Strafe
("Punktstrafe"; vgl. hierzu BGHSt 51, 84, 86) bleibt nach wie vor
unzulässig. Das Gericht kann im Einverständnis mit
den Verfahrensbeteiligten nur einen Strafrahmen, nicht aber eine
bestimmte Strafe vereinbaren. Hierbei darf der Angeklagte aber nicht
mit einer weit geöffneten "Sanktionsschere" unter Druck
gesetzt werden.
Die Angabe eines Strafrahmens entspricht dem Grundsatz, dass das
Gericht bei der Bemessung der schuldangemessenen Strafe einen
Beurteilungsspielraum hat, der nur eingeschränkt vom
Revisionsgericht überprüft werden kann. Die Angabe
eines Strafrahmens durch das Gericht führt aber nicht dazu,
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dass es nur die Strafuntergrenze als Strafe festsetzen darf. Einen
derartigen Vertrauenstatbestand hat das Gericht nicht geschaffen (a.A.
Meyer-Goßner StPO, 53. Aufl., § 257c Rdn. 20 ff.;
derselbe ZRP 2009, 107, 109). Die Entscheidung über die
konkrete Strafe bleibt der abschließenden Beratung durch das
Gericht vorbehalten. Der Angeklagte kann nur darauf vertrauen, dass die
Strafe innerhalb des angegebenen Strafrahmens liegt. Er muss daher auch
damit rechnen, dass die Strafe die Strafrahmenobergrenze erreicht.
Nack Wahl Rothfuß
Jäger Sander |