BGH,
Beschl. v. 27.3.2007 - 5 StR 491/06
5 StR 491/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27.3.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27.3.2007
beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt/Oder vom 1. Juni 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO im
Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags in acht
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren
verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit der
ausgeführten Sachrüge. Das Rechtsmittel hat im
Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Zur Sache hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:
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Im Jahre 1985 heiratete die Angeklagte O. H. , mit dem sie bereits eine
einjährige Tochter hatte. Kurze Zeit später gebar sie
ihr zweites Kind, den Sohn I. , und ein Jahr später den Sohn
D. . Der Ehemann der Angeklagten, der nur ein Kind gewollt hatte, war
über die Geburt des zweiten
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Kindes verärgert, zumal seine Frau ihm wahrheitswidrig
erklärt hatte, dass sie die
„Antibabypille“ nehme. Anlässlich der
Schwangerschaft und der Geburt des dritten Kindes machte er seiner Frau
heftige Vorwürfe. Für die Angeklagte stand nun
endgültig fest, dass ihr Ehemann auf keinen Fall weitere
Kinder haben wollte. Das Verhältnis zwischen den Eheleuten war
inzwischen merklich abgekühlt. Es kam zwar noch zu sexuellen
Kontakten; darüber hinaus gab es - von den Kindern abgesehen -
so gut wie keine persönlichen Berührungspunkte mehr.
Die Angeklagte litt unter der verschlossenen und wortkargen Wesensart
ihres Ehemannes.
Im Jahre 1988 wurde die Angeklagte erneut schwanger, was sie ihrem
Ehemann nicht zu offenbaren wagte. Sie hoffte vergeblich, er werde die
Schwangerschaft bemerken. In einer Nacht im September 1988 brachte sie
auf der Toilette der ehelichen Wohnung das Kind zur Welt. Sie wickelte
es in ein Handtuch, setzte sich mit dem Säugling ins
Wohnzimmer und trank eine Flasche Wein. Das zwischenzeitlich infolge
mangelnder Versorgung verstorbene Baby packte sie in einen
Müllsack, den sie in ein mit Sand gefülltes Aquarium
auf dem Balkon legte.
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In den nachfolgenden Jahren sprach die Angeklagte immer
stärker dem Alkohol zu. Gespräche mit ihrem Mann
fanden so gut wie nicht mehr statt. Die Angeklagte trank auch, um die
Geburt und das Vergraben des Kindes zu vergessen. Am 5. Mai 1992 gebar
die Angeklagte während eines Fortbildungslehrgangs in einer
Pension einen lebenden Jungen. Auch dieses Kind starb, weil es nicht
versorgt wurde. Die Angeklagte packte es in eine Reisetasche und fuhr
nach Hause. Dort angekommen, trank sie zwei bis drei Flaschen Wein und
vergrub das Kind in einer Plastikbadewanne auf dem Balkon.
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In der Folgezeit nahm der Alkoholkonsum der Angeklagten weiter
kontinuierlich zu; an manchen Tagen trank sie bis zu drei Flaschen
klaren Schnaps. Obwohl die Ehe immer schwieriger wurde, kam es in
unregelmäßi-
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gen Abständen zum Geschlechtsverkehr zwischen den Eheleuten.
Die Angeklagte wurde noch sieben weitere Male schwanger und brachte -
von ihrer Umwelt unbemerkt - noch sieben lebende Kinder auf die Welt,
die sie ebenfalls unversorgt sterben ließ. Sie verschwieg
diese Schwangerschaften nicht nur ihrem Ehemann, sondern auch ihrer
Mutter und ihren Geschwistern. Wurde sie wegen ihres Leibesumfangs auf
eine mögliche Schwangerschaft angesprochen, stritt sie dies
energisch ab und begründete ihre körperliche
Veränderung mit verschiedenen Krankheiten. Bei keiner der
Schwangerschaften suchte sie einen Gynäkologen auf; sie
befürchtete, er könne die vorangegangenen
Schwangerschaften feststellen und nach dem Verbleib der Kinder fragen.
Aus Angst vor Entdeckung ihrer Taten flüchtete sie sich immer
mehr in den Alkohol. Sie hatte auch Angst, dass im Falle einer
Ehescheidung die Kinder S. , I. und D. , denen sie eine gute Mutter
war, ihrem Mann zugesprochen würden.
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Bei der Geburt eines weiteren Kindes im Frühjahr 1993 begann
die Angeklagte nach dem Einsetzen der Wehen Alkohol zu trinken. Auch
dieses Kind ließ sie nach der Geburt unversorgt liegen und
vergrub es in einem Behälter auf dem Balkon. In derselben
Weise verfuhr sie mit den bis Ende 1998 geborenen sechs Kindern, die
sie alle in Tüchern oder Plastiktüten in
Behältern auf dem Balkon, die sie bepflanzte, verbarg. Auch in
diesen Fällen hatte sie zu Beginn des Geburtsvorgangs intensiv
dem Alkohol zugesprochen. Bis zur Aufdeckung der Taten im Jahre 2004
beließ die Angeklagte die Kinderleichen in den
Balkonkästen, die sie sogar nach der Zwangsräumung
ihrer Wohnung zwischenlagerte.
Inzwischen sind die Eheleute geschieden. Im September 2003 bekam die
Angeklagte von einem anderen Mann eine Tochter.
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Das Landgericht hat die Taten der Angeklagten - die Tat aus dem Jahre
1988 war verjährt (anknüpfend an DDR-Tatzeitrecht) -
als acht Fälle des Totschlags durch Unterlassen bewertet,
wobei es weder besonders
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schwere noch minder schwere Fälle angenommen hat. Dass
Unterlassungstaten vorliegen, hat sie nicht strafmildernd bewertet,
weil hier das Unterlassen im Vergleich zum aktiven Tun nicht leichter
wiege. Sachverständig beraten hat die Strafkammer angenommen,
dass die überdurchschnittlich intelligente und
leistungsfähige Angeklagte bei keiner der Taten in ihrer
Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt
gewesen sei.
2. Der Schuldspruch wegen Totschlags in acht Fällen
hält rechtlicher Überprüfung stand. So
beruht die Feststellung, alle von der Angeklagten im Tatzeitraum
geborenen Kinder seien lebend zur Welt gekommen, auf einer
rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.
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Zwar ermöglichten die aus den Obduktionen im Einzelnen
gewonnenen Erkenntnisse aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr die
Feststellung der jeweiligen konkreten Todesursachen bei den acht
gefundenen Leichen. Hinsichtlich des im Jahre 1992 geborenen Kindes hat
sich die Strafkammer jedoch tragfähig auf die für
glaubhaft erachteten früheren Angaben der Angeklagten
gestützt, wonach das Kind nach der Geburt
„gewimmert“ habe. Die Überzeugung, auch
die weiteren sieben Kinder hätten zunächst gelebt,
gründet sich auf eine Gesamtwürdigung der ermittelten
Indizien. Hierzu zählt das Landgericht, dass die Angeklagte
1984, 1985, 1986 und 2003 gesunde Kinder geboren hatte und, dass die
1988 und 1992 geborenen Kinder ebenfalls lebend zur Welt gekommen sind.
Weiter stützt sich die Strafkammer auf die Erkenntnisse des
medizinischen Sachverständigen zum Entwicklungsstand
sämtlicher Neugeborener und erwähnt
abschließend in diesem Zusammenhang die früheren
Angaben der Angeklagten, sie habe ihre Kinder getötet. Der
unter Berücksichtigung der statistischen Wahrscheinlichkeit
für eine Totgeburt auf dieser Tatsachenbasis von der
Strafkammer gezogene Schluss auf die Vitalität aller Kinder
ist möglich - sogar naheliegend - und damit
revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
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Da sich das Landgericht mit der erforderlichen Sicherheit davon
überzeugt hat, dass die Kinder lebend zur Welt kamen, war
für die von der Revision vermisste Anwendung des
Zweifelssatzes kein Raum mehr. Auch musste sich das Urteil nicht
ausdrücklich mit den von der Revision aufgezeigten
„Sachverhaltsvarianten“ auseinandersetzen. Sie
führen bereits zu keiner der Angeklagten günstigeren
Beurteilung der Strafbarkeit. Weder das Ertrinken oder Ersticken im
Toilettenbecken noch eine eintretende Atemlähmung - die nach
den Urteilsfeststellungen bei einem während der
Schwangerschaft mit Alkohol belasteten und nach der Geburt unversorgt
bleibenden Säugling schneller als bei einem unbelasteten Kind
auftritt - stellen Todesursachen dar, die bei Vornahme der gebotenen
Handlung durch die Mutter eingetreten wären oder bei deren
Vorliegen der Tötungsvorsatz anzuzweifeln wäre.
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3. Soweit allerdings das sachverständig beratene Schwurgericht
eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit der
Angeklagten verneint und sie bei allen Taten für
strafrechtlich voll verantwortlich gehalten hat, kann das Urteil keinen
Bestand haben.
a) In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen hat
das Gericht hierzu festgestellt, dass es sich bei der Angeklagten um
eine unreife Persönlichkeit mit einem Selbstwertdefizit und
abhängigen Persönlichkeitszügen,
Orientierungslosigkeit, Realitätsverlust und dissozialem
Aktionismus handelt. Bei Vorliegen äußerlich
strukturierender Rahmenbedingungen, wie sie während der Ehe
gegeben waren, führten Selbstwertdefizit, abhängige
Persönlichkeitszüge und
Orientierungsschwäche zu einer „geradezu
masochistisch imponierenden verharrenden Haltung“. Die
Strafkammer hat hierzu indes auf die als überzeugend
angesehenen Ausführungen des Sachverständigen
verwiesen, wonach diese Persönlichkeitsbesonderheiten
„nicht als erhebliche Beeinträchtigung des Erlebens
und sich Verhaltenkönnens“ zu bewerten seien. Ohne
weitere Begründung hat es eine „psychopathologisch
relevante Fehlentwicklung bzw. eine psychiatrisch relevante
Persönlichkeitsstörung“ verneint. Eine
Einschränkung der Schuldfähigkeit ergebe sich
schließlich
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auch nicht aus dem Alkoholmissbrauch der Angeklagten. Denn die
Angeklagte sei nach der Geburt der Kinder jeweils noch in der Lage
gewesen, die Spuren der Geburt gründlich zu beseitigen und die
Leichen zu begraben. Diese komplexen Handlungen, die schnell und
unauffällig hätten geschehen müssen, habe
sie stets sorgfältig ausgeführt. Eine derart rasche
und effektive Spurenbeseitigung spreche für die
uneingeschränkte Schuldfähigkeit der Angeklagten bei
allen Taten.
b) Diese Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht
stand. Die im Anschluss an den Sachverständigen getroffene
Annahme, bei der Angeklagten liege schon deshalb keine schwere andere
seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB vor, weil sie an
keiner Persönlichkeitsstörung leide, entbehrt einer
nachvollziehbaren und damit revisionsgerichtlicher Kontrolle
zugänglichen Begründung.
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Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass schon aus
psychiatrischer Sicht das Vorliegen einer schweren anderen seelischen
Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB auszuschließen
sein wird, wenn der oder die Betroffene
Persönlichkeitszüge aufweist, die nur auf ein
unangepasstes Verhalten oder auf eine akzentuierte
Persönlichkeit hindeuten und die Schwelle einer
Persönlichkeitsstörung nicht erreichen (BGHSt 49, 45,
52). Die Ausführungen, mit denen die Annahme einer
Persönlichkeitsstörung verneint wird, lassen jedoch
die hierzu erforderliche Gesamtschau der Persönlichkeit der
Angeklagten und ihrer Entwicklung wie auch der Taten selbst und des
Nachtatgeschehens (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 9,
16, 24, 29; BGH, Beschl. v. 31. März 2004 - 5 StR 351/03)
vermissen.
Angesichts der zahlreichen Auffälligkeiten wäre eine
eingehendere Prüfung und Erörterung, ob bei der
Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit aufgrund einer
Persönlichkeitsstörung vorliegt, geboten gewesen.
Anlass hierzu hätte aufgrund des von der Strafkammer nach
sachverständiger Beratung gezeichneten auffälligen
Persönlichkeitsbildes der
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Angeklagten (oben 3 a) bestanden. Anhand der Urteilsgründe
lässt sich nicht nachvollziehen, ob der
Sachverständige die Persönlichkeitszüge mit
den Kriterien der Klassifikationssysteme von ICD-10 oder DSM-IV-TR zur
Diagnose von Persönlichkeitsstörungen
differentialdiagnostisch abgeglichen hat und gegebenenfalls woran eine
Einordnung unter ein dort bezeichnetes Störungsbild
gescheitert ist, bzw. woran sich gezeigt hat, dass die definierenden
Merkmale für eine solche Störung nicht stark genug
ausgeprägt waren.
In die Bewertung der
„Persönlichkeitsbesonderheiten“
hätte insbesondere einbezogen werden müssen,
inwieweit deren Auswirkungen die bisherige Lebensführung der
Angeklagten dauerhaft gestört, belastet oder eingeengt haben.
In diesem Zusammenhang hätte nicht nur die zunehmende
Trunksucht der Angeklagten erörtert werden müssen,
sondern auch ihre Entwicklung sowie ihre psychische Befindlichkeit zu
den jeweiligen Tatzeiten. So lässt sich den
Urteilsgründen entnehmen, dass die Angeklagte, die in ihrer
Kindheit den engen Familienverbund als „gluckenhaft und
einengend“ empfand, sich in sehr jungen Jahren an ihren
Ehemann band. Sie führte ein von ihr - so nicht
erwünschtes - sozial isoliertes Leben, auch mit ihrem Ehemann
war ein Gedankenaustausch nicht möglich. Bedingt durch die
Haltung ihres Mannes kam es auch zur Abkühlung der
familiären Beziehungen. Bereits an der Schwelle von der
Adoleszenz zum Erwachsenenalter war die überdurchschnittlich
intellektuell begabte und leistungsfähige Angeklagte damit in
feste Strukturen eingebunden, die weder ihren Vorstellungen und
Erwartungen, noch ihren Fähigkeiten entsprachen.
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Aber auch das durch stereotyp wiederholten Tatablauf - neun Kinder hat
die Angeklagte unbemerkt von ihrer Umwelt ausgetragen, geboren und
getötet - besonders außergewöhnliche
Gesamttatgeschehen, die den Taten jeweils vorausgehende Vorspiegelung
der Angeklagten, sie kümmere sich um
Empfängnisverhütung, sowie das in dem Umgang mit den
Behältern, in denen sich die Leichname der Neugeborenen
befanden, zum Ausdruck gekommene bizarr anmutende Nachtatverhalten und
ihr nachgewiesenes Ver-
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halten als treusorgende Mutter der Kinder S. , D. und I. wären
in diese Gesamtschau einzubeziehen gewesen.
Schließlich stellt das Schwurgericht an anderer Stelle der
Urteilsgründe (im Zusammenhang mit der Erörterung
etwaiger Mordmerkmale, namentlich der niedrigen Beweggründe)
fest, dass sich die Angeklagte jeweils zu Beginn jeder Schwangerschaft
in einer persönlichkeitsgeprägten Konfliktlage
befunden habe und mit der konkreten Situation überfordert
gewesen sei. Die Kindstötung sei deshalb die Folge einer seit
Monaten bestehenden relativ fixierten Abwehrhaltung, die durch einen
komplexen seelischen Notstand ausgelöst worden sei. Ob sich
hieraus Folgerungen für die psychische
Beeinträchtigung bei den Taten im Sinne des § 21 StGB
ergeben, ist unerörtert geblieben.
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Mit all diesen Umständen, die es nicht fernliegend erscheinen
lassen, dass die normabweichenden Symptome in der
Persönlichkeit der Angeklagten führend geworden sein
könnten, hat sich das Landgericht bei der Prüfung, ob
ein psychischer Defekt der genannten Art vorgelegen hat, in den
Urteilsgründen nicht auseinandergesetzt.
4. Der Senat hebt das Urteil nur im Strafausspruch auf, da die
Voraussetzungen des § 20 StGB offensichtlich nicht vorliegen.
Sollte das neue Tatgericht auf der Grundlage eines weiteren
Sachverständigengutachtens zur Annahme einer
Persönlichkeitsstörung gelangen, wird es bei der
für jede einzelne Tat zu klärenden Frage, ob diese
das Gewicht einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht und
zu einer erheblichen Beeinträchtigung des
Steuerungsvermögens geführt hat, auch den Einfluss
konstellativer Faktoren (Alkohol) zu würdigen haben.
Für den Fall, dass das Vorliegen einer schweren anderen
seelischen Abartigkeit ausgeschlossen werden kann, indes eine
alkoholbedingte relevante Beeinträchtigung der
Steuerungsfähigkeit doch in Betracht kommt - wobei
planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges
Verhalten einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der
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Steuerungsfähigkeit gerade bei alkoholgewöhnten
Tätern nicht entgegensteht (BGHR StGB § 21
Blutalkoholkonzentration 4, 6, 8, 11) -, wird freilich die Figur der
actio libera in causa in den Blick zu nehmen sein.
Bei Anwendung des § 21 StGB wird zwar auch bei einer
Strafrahmenverschiebung zugunsten der Angeklagten eine deutliche
Verminderung der recht milde bemessenen Einzelstrafen (einmal sechs
Jahre und im Übrigen je fünf Jahre Freiheitsstrafe)
eher fernliegen. Eine erhebliche Verminderung der
Steuerungsfähigkeit wäre hingegen für die
Gesamtstrafe von Bedeutung, deren niedrigere Bemessung sich
für diesen Fall nicht ausschließen lässt.
Dies gilt ungeachtet des schuldrelevanten Umstands, dass die
keinesfalls schuldunfähige Angeklagte in den
Zeiträumen zwischen ihren Taten keinerlei Vorsorge gegen die
deutlich absehbare Gefahr einer Tatwiederholung getroffen hat.
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Basdorf Häger Gerhardt
Raum Schaal |