BGH,
Beschl. v. 27.5.2004 - 1 StR 187/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 187/04
vom
27.05.2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27.05.2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 10. Dezember 2003 wird als unbegründet
verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der
dem Angeklagten zur Last gelegten Tat um kein Presseinhaltsdelikt,
weshalb die Tat nicht verjährt ist. Die kurze presserechtliche
Verjährung nach § 15 BayPrG findet nur Anwendung auf
Straftaten,
welche durch die Verbreitung von Druckwerken strafbaren
Inhalts begangen werden. Damit sind nur die Fälle
erfaßt, in denen
die Strafbarkeit im Inhalt des Prospekts begründet ist (BGHSt
40, 385, 387; RGSt 66, 145, 146), so daß mit dessen Kundgabe
nach außen sämtliche Begriffsmerkmale eines
Straftatbestands
erfüllt sind (RGSt 36, 270, 271). Im Gegensatz zu den
Fällen eines
Kapitalanlagebetrugs nach § 264a StGB (vgl. BGHSt 40, 385,
387) erfordert der objektive Tatbestand des Betrugs neben einer -
durch den Prospekt möglichen - Täuschung als
wesentliches
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Tatbestandsmerkmal eine Vermögensverfügung des
Getäuschten,
welche hier ersichtlich nach der Verbreitung des Prospektes
erfolgt ist. Eine andere Betrachtung würde zu einer den
Betrugstatbestand
nicht erfüllenden zeitlichen Vorverlagerung der Strafbarkeit
führen; diese wäre auch deswegen nicht zutreffend,
weil
bei der unmittelbaren Werbung von Beitrittsinteressenten noch
eine Prospektberichtigung möglich wäre oder auch die
falschen
Prospektangaben berichtigende Hinweise bei der Zeichnung der
Vermögensanlage oder noch vor deren Annahme.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf |