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BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 1 StR 187/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 27.5.2004 - 1 StR 187/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 187/04
vom
27.05.2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27.05.2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 10. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der
dem Angeklagten zur Last gelegten Tat um kein Presseinhaltsdelikt,
weshalb die Tat nicht verjährt ist. Die kurze presserechtliche
Verjährung nach § 15 BayPrG findet nur Anwendung auf Straftaten,
welche durch die Verbreitung von Druckwerken strafbaren
Inhalts begangen werden. Damit sind nur die Fälle erfaßt, in denen
die Strafbarkeit im Inhalt des Prospekts begründet ist (BGHSt
40, 385, 387; RGSt 66, 145, 146), so daß mit dessen Kundgabe
nach außen sämtliche Begriffsmerkmale eines Straftatbestands
erfüllt sind (RGSt 36, 270, 271). Im Gegensatz zu den Fällen eines
Kapitalanlagebetrugs nach § 264a StGB (vgl. BGHSt 40, 385,
387) erfordert der objektive Tatbestand des Betrugs neben einer -
durch den Prospekt möglichen - Täuschung als wesentliches
- 3 -
Tatbestandsmerkmal eine Vermögensverfügung des Getäuschten,
welche hier ersichtlich nach der Verbreitung des Prospektes
erfolgt ist. Eine andere Betrachtung würde zu einer den Betrugstatbestand
nicht erfüllenden zeitlichen Vorverlagerung der Strafbarkeit
führen; diese wäre auch deswegen nicht zutreffend, weil
bei der unmittelbaren Werbung von Beitrittsinteressenten noch
eine Prospektberichtigung möglich wäre oder auch die falschen
Prospektangaben berichtigende Hinweise bei der Zeichnung der
Vermögensanlage oder noch vor deren Annahme.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf



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