BGH,
Beschl. v. 27.5.2008 - 3 StR 137/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 137/08
vom
27. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 27. Mai 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 19. November 2007 aufgehoben, soweit der Verfall des
Wertersatzes von mehr als 35.250 € angeordnet worden ist; die
weitergehende Verfallsanordnung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in fünf Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei
Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie
wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit
unerlaubtem Besitz von Munition zu einer weiteren Freiheitsstrafe von
neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall von
Wertersatz in Höhe von 38.500 € angeordnet. Mit
seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision beanstandet der
Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das
Rechtsmittel hat mit der Sachrüge hinsichtlich der
Höhe des angeordneten Wertersatzverfalls Erfolg; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
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Die Anordnung des Wertersatzverfalls hält nur in Höhe
von 35.250 € rechtlicher Überprüfung stand.
Das Landgericht hat für alle Taten den Verkaufspreis
für die Betäubungsmittel auf 70 € pro Gramm
geschätzt und auf dieser Grundlage im Fall II. 7. der
Urteilsgründe einen Verkaufserlös von 14.000
€ angenommen. Die Feststellungen belegen indes nur, dass der
Angeklagte in diesem Fall aus der Weiterveräußerung
des Rauschgifts 10.750 € erlangte. Denn zum einen gab der
Angeklagte 50 Gramm Kokain an einen Türsteherkollegen zum
Preis von lediglich 40 € pro Gramm ab. Zum anderen hat das
Landgericht zu den restlichen 25 Gramm Kokain, die in der Bunkerwohnung
noch vorhanden waren, nachdem der Zeuge Ö. dem Lieferanten
einen Teil des Rauschgifts zurückgegeben hatte, lediglich
festgestellt, dass diese wieder im Schlafzimmer verstaut wurden. Damit
ist nicht hinreichend dargelegt, dass dieser Teil des Rauschgifts in
der Folgezeit weiterveräußert wurde und der
Angeklagte hieraus einen Erlös erzielte; dies versteht sich
angesichts der sonstigen Tatumstände auch nicht von selbst.
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Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung
zum Verbleib des restlichen Kokains weitere Feststellungen getroffen
werden könnten. Er ändert deshalb selbst die
Anordnung des Wertersatzverfalls in entsprechender Anwendung von
§ 354 Abs. 1 StPO dahin ab, dass der Verfall nur für
einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 35.250 €
angeordnet wird.
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Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht,
den Angeklagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel
entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4
StPO).
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Becker Pfister von Lienen
Sost-Scheible Schäfer |