BGH,
Beschl. v. 27.10.2009 - 3 StR 424/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 424/09
vom
27. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Oktober
2009 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom
10. Juli 2009 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Raubes, wegen
versuchten schweren Raubes sowie wegen Mordes in Tateinheit mit Raub
mit Todesfolge" zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt
und das Tatmesser eingezogen. Mit seiner gegen dieses Urteil
eingelegten Revision wendet sich der Angeklagte ausdrücklich
allein gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt.
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Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten bereits
unzulässig. Es entspricht der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen
ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen
ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB
angeordnet worden ist (BGHSt 28, 327, 330 f.; 37, 5, 7; 38, 4, 7; BGH
NStZ-RR 2008, 142; NStZ 2009, 261).
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Im Übrigen wäre das Rechtsmittel auch
unbegründet, weil das Landgericht die Voraussetzungen
für eine Unterbringung nach § 64 StGB
rechtsfehlerfrei verneint hat. Die Auffassung der
sachverständig beratenen Strafkammer, es
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bestehe angesichts der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten
und seiner intellektuellen und hirnorganischen Defizite sowie mit Blick
auf die zahlreichen kurz- und langfristigen Entzugs- und
Therapiemaßnahmen, denen er sich seit dem Jahr 1997 ohne
jeden Erfolg unterzogen hat, keine hinreichend konkrete Aussicht eines
Therapieerfolgs, lässt einen durchgreifenden Rechtsfehler
nicht erkennen.
Becker von Lienen Sost-Scheible
Hubert Schäfer |