BGH,
Beschl. v. 27.9.2006 - 2 StR 278/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 278/06
vom
27.9.2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Geiselnahme u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 27.09.2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen
vom 29. März 2006 wird mit der Maßgabe, dass die in
den Niederlanden in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung im
Maßstab 1:1 Anrechnung findet, als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat merkt an:
Eine Erörterung der Voraussetzungen des § 239 b Abs.
2 i.V.m. § 239 a Abs. 4 StGB ist in Fällen der
versuchten Geiselnahme jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn - wie
hier - keine gewisse Stabilisierung der Bemächtigungslage
eingetreten ist.
Bode Rothfuß Fischer
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