BGH,
Beschl. v. 28.4.2009 - 4 StR 591/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 591/08
vom
28. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 28. April 2009 gemäß
§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall D 26.
Fallakte 03 Einzelfall 09 der Gründe des Urteils des
Landgerichts Siegen vom 27. Februar 2008 verurteilt worden ist;
insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und
die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im
Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges
in 526 Fällen, davon in acht Fällen in Form des
Versuchs, schuldig ist.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 527
Fällen, davon in acht Fällen in Form des Versuchs, zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt und ihm die Ausübung seines Berufes als
Rechtsanwalt für die Dauer von drei Jahren untersagt. Mit
seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts.
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Der Senat hat das Verfahren im Fall D Ziffer 26. Fallakte 03 Einzelfall
09 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts
eingestellt. Dies führt zu der aus dem Beschlusstenor
ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Der mit der
Teileinstellung verbundene Wegfall einer Einzelstrafe von elf Monaten
Freiheitsstrafe lässt die verhängte Gesamtstrafe
unberührt. Der Senat kann angesichts der Einsatzstrafe von
zwei Jahren und fünf Monaten sowie der Anzahl und
Höhe der weiteren verbleibenden Einzelstrafen
ausschließen, dass das Landgericht ohne die entfallene
Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt
hätte.
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Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Das Landgericht hat die Voraussetzungen der fakultativen
Strafrahmenverschiebung nach §§ 49 Abs. 1, 46a Nr. 2
StGB zutreffend verneint und die Schadensersatzleistungen des
Angeklagten gegenüber den geschädigten
Rechtsschutzversicherern rechtsfehlerfrei allein im Rahmen des
§ 46 StGB strafmildernd berücksichtigt. Dass es den
Milderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB nicht in
Erwägung gezogen hat, begegnet nach den getroffenen
Feststellungen jedenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Zwar ist die Anwendung dieser Vorschrift bei Vermögensdelikten
nicht schon von vorneherein ausgeschlossen (BGHR StGB § 46a
Nr. 1 Ausgleich 1). Sie setzt jedoch, wie sich insbesondere aus dem
Klammerzusatz "Täter-Opfer-Ausgleich" ergibt, einen
kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der
auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die
Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss (BGH wistra 2002, 21;
BGH NStZ 2006, 275, 276 m.w.N.) und in dessen Verlauf der Angeklagte
die Übernahme der Verantwor-
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tung für seine Taten zum Ausdruck bringt (BGHSt 48, 134, 141).
Daran fehlt es hier. Der Angeklagte leistete zwar zügig und
umfangreich Schadensersatz. Zunächst aber dienten seine
Leistungen allein dem Zweck, seine Taten zu verschleiern. So zahlte er
betrügerisch erlangte Vorschüsse Anfang September
2003 in Höhe von über 50.000 Euro an die Ö.
Rechtsschutz Versicherungs-AG zurück, nachdem er zur
Abrechnung bzw. Sachstandsmitteilung in über 100
Fällen aufgefordert worden war. Dabei bekannte er sich jedoch
nicht zu seinen Taten, sondern machte vielmehr angebliche
Computerprobleme für fehlende
ordnungsgemäße Abrechnungen verantwortlich. Als die
Ö. sodann die Rückzahlung weiterer Vorschusszahlungen
in Höhe von über 150.000 Euro verlangte, kam er dem
zwar umgehend nach, setzte aber anschließend seine
Betrugsserie gegenüber anderen Rechtsschutzversicherern
unbeeindruckt fort. Auch die späteren Verhandlungen des
Angeklagten mit den jeweils geschädigten
Rechtsschutzversicherern beschränkten sich erkennbar darauf,
über die Höhe der materiellen
Schadensersatzansprüche Einigung zu erzielen und die Art und
Weise ihrer Erfüllung zu regeln. Ein umfassender Ausgleich der
Folgen seiner Straftaten war damit nicht verbunden. Vielmehr hatte der
Angeklagte durch seine Taten das Vertrauen der Rechtsschutzversicherer
in ihn als Organ der Rechtspflege nachhaltig und dauerhaft
erschüttert. Die von ihm vorgenommenen Rückzahlungen
der unberechtigt beanspruchten Vorschüsse waren auch aus Sicht
der Geschädigten nicht geeignet, dieses Vertrauen
wiederherzustellen. Nach den Feststellungen des Landgerichts arbeiten
die Versicherer zwar weiter mit dem Angeklagten zusammen. Sie haben
jedoch für alle von ihm gestellten Deckungsanfragen jeweils
Spezialzuständigkeiten gebildet.
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Die Anwendung der Strafabschlagslösung anstelle der
Vollstreckungslösung beschwert den Angeklagten nicht. Auf die
zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner
Antragsschrift vom 4. Dezember 2008 nimmt der Senat Bezug.
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Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke |