BGH,
Beschl. v. 28.8.2008 - 4 StR 327/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 327/08
vom
28.8.2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28.8.2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 22. Januar 2008, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe dahin
geändert, dass der Angeklagte des Menschenhandels zum Zweck
der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei schuldig
ist;
b) in den Aussprüchen über die im Fall 1 der
Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und
über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen
schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in
Tateinheit mit Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der
Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Sein
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Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang
Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe wegen schweren
Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit
Zuhälterei begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken,
soweit das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe die Tat
gewerbsmäßig im Sinne des § 232 Abs. 3 Nr.
3 StGB begangen. Dass der Angeklagte die zur Tatzeit noch nicht 21
Jahre alte Nebenklägerin zur Fortsetzung der Prostitution
gebracht hat (§ 232 Abs. 1 Satz 2 StGB), "weil er sich aus den
Prostitutionseinkünften der Nebenklägerin eine
dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang erschließen
wollte", reicht für die Annahme der
Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung nicht aus.
Gewerbsmäßigkeit liegt vielmehr nur dann vor, wenn
der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte
Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und
einigem Umfang zu verschaffen (vgl. BGHSt 1, 383; BGH NStZ 1998, 305,
306; 2000, 657, 660). Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist zwar
schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als
gewerbsmäßig zu werten (vgl. BGH NStZ 1998, 305, 306
m.N.). Dass der Angeklagte bei Begehung der Tat nach § 232
Abs. 1 Satz 2 StGB in Wiederholungsabsicht gehandelt hat, ist aber
nicht festgestellt. Der Senat schließt aus, dass hierzu
weitere Feststellungen getroffen werden können und
ändert deshalb den Schuldspruch entsprechend.
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Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der im
Fall 1 der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafe
von drei Jahren, weil nicht auszuschließen ist, dass das
Landgericht eine niedrigere Strafe verhängt hätte,
wenn es diese nicht dem Strafrahmen des Verbrechenstatbestandes des
§ 232 Abs. 3 StGB sondern dem milderen Strafrahmen des Abs. 1
dieser Vorschrift entnommen
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hätte. Die Aufhebung dieser Einzelstrafe zieht die Aufhebung
der Gesamtstrafe nach sich.
Die zu Grunde liegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen
worden und können daher bestehen bleiben. Ergänzende
Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind
möglich.
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Maatz Kuckein Athing
Ernemann Mutzbauer |