BGH,
Beschl. v. 28.2.2007 - 2 StR 338/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 338/06
vom
28. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Februar
2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Wiesbaden vom 28. März 2006 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 29
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei
Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des
Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts
rügt.
1
Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der
Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4
StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
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I.
Der Schuldspruch wegen Betrugs hält im Ergebnis rechtlicher
Nachprüfung stand.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, ein
Harley-Davidson-Vertragshändler, in 29 Fällen von der
Harley-Davidson GmbH Deutschland, die insoweit die
Vorbehaltseigentümerin der Motorräder, die
Harley-Davidson Financial Services Ltd., vertrat, die Herausgabe der
entsprechenden Kraftfahrzeugbriefe an ihn erreicht, indem er jeweils
die baldige Überweisung des durch
Veräußerung der Motorräder erzielten
Kaufpreises vortäuschte, obwohl er die Überweisungen
nicht ausführen wollte und dies auch nicht tat.
4
Das Landgericht sieht in der Herausgabe der Fahrzeugbriefe eine
konkrete Vermögensgefährdung der
Vorbehaltseigentümerin, weil es dadurch dem Angeklagten
möglich gewesen sei, die Motorräder rechtswirksam zu
übereignen.
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Letzteres trifft jedoch nicht zu.
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Ein Kraftfahrzeugbrief ist kein Traditionspapier (BGH NJW 1978, 1854).
Zur Übertragung des Eigentums auf den Kunden bedurfte es nicht
der Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes. Der Angeklagte konnte
im Rahmen eines normalen Geschäftsbetriebes den Kunden
Eigentum an dem jeweiligen Motorrad verschaffen und hat dies
ersichtlich auch bei vollständiger Kaufpreiszahlung getan. Er
benötigte den Kraftfahrzeugbrief nur, um seinen eigenen
vertraglichen Verpflichtungen vollständig nachkommen zu
können, zu denen auch die Übergabe des
Kraftfahrzeugbriefes an den Käufer gehört (vgl.
hierzu Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 433 Rdn. 26 und
§ 952 Rdn. 7 m.w.N.). Der Kraftfahrzeugbrief diente nicht als
Sicherheit dafür, dass der Angeklagte einem Dritten Eigentum
nicht verschaffen konnte, sondern dafür, dass er den
erhaltenen Kaufpreis an den Vorbehaltseigentümer
abführte. Der Kraftfahrzeugbrief hatte daher für den
bisherigen Eigentümer einen Vermögenswert,
nämlich die Sicherung seiner
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Forderung gegenüber dem Angeklagten. Durch seine
Täuschungshandlung hat sich der Angeklagte - wie beabsichtigt
- um diesen Vermögenswert bereichert.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen daher im
Ergebnis den Schuldspruch.
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Der Senat schließt aus, dass der weitgehend
geständige Angeklagte sich erfolgreicher hätte
verteidigen können, wenn gemäß §
265 StPO ein Hinweis auf die andere rechtliche Konstruktion des
Betruges erteilt worden wäre.
9
II.
Der Strafausspruch war jedoch aufzuheben.
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Das Landgericht hat den Betrugsschaden in dem - jeweils mitgeteilten -
Veräußerungswert der Fahrzeuge gesehen (UA S. 23).
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Dies versteht sich nicht ohne Weiteres von selbst. Stoffgleichheit
besteht insoweit nur in Höhe des Wertes des
Kraftfahrzeugbriefes, der nicht dem Veräußerungswert
der Fahrzeuge entsprechen muss.
12
Im vorliegenden Fall ist das Landgericht aber schon deshalb von einem
zu großen Schuldumfang ausgegangen, weil sich den
Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass bedacht
wurde, dass nach den Feststellungen (UA S. 5) zwanzig Prozent des
abzuführenden Kaufpreises dem Vertragshändler - hier
dem Angeklagten - zustanden.
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Der Senat kann nicht ausschließen, dass auf dem
rechtsfehlerhaft zu hoch angenommenen Schaden der gesamte
Strafausspruch beruht.
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Die Feststellungen werden durch diesen Wertungsfehler nicht
berührt und können daher bestehen bleiben.
Ergänzende, nicht in Widerspruch stehende Feststellungen sind
möglich.
15
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl |