BGH,
Beschl. v. 28.1.2009 - 2 StR 412/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 412/08
vom
28. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Totschlags u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 28. Januar 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 4. April 2008 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat bemerkt:
Nicht frei von Widerspruch sind die Feststellung des Landgerichts, der
Kieferbruch sei dem Geschädigten durch Tritte der Angeklagten
L. zugefügt worden (UA 25) einerseits und die
Erwägung, Art und Weise der Misshandlungen nach der
"Zigarettenpause" hätten nicht festgestellt werden
können (UA 53) andererseits. Dies ist jedoch im Ergebnis
unschädlich, da die Kieferverletzung nach der
"Zigarettenpause" verursacht wurde (UA 53) und die Strafkammer die
evtl. Beibringung einzelner, für den Tod
(mit)ursächlicher Verletzungen durch die Mitangeklagten der
Angeklagten L. , wenn nicht als eigene Handlung, dann jedenfalls als
mittäterschaftliches Handeln nach § 25 Abs. 2 StGB
zurechnet.
Die Erwägung des Landgerichts, die Unterbringung des
Angeklagten P. in einer Entziehungsanstalt komme "jedenfalls deshalb
nicht in Betracht,
- 3 -
weil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht
positiv festgestellt werden konnte" (UA 94) ist rechtsfehlerhaft.
§ 64 StGB setzt nicht voraus, dass bei der rechtswidrigen Tat
die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen (BGHR StGB
§ 64 Abs. 1 Hang 2). Der Senat schließt jedoch aus,
dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Nach den Feststellungen
fehlt es für eine Anwendung des § 64 StGB an dem
erforderlichen symptomatischen Zusammenhang (vgl. BGHR a.a.O.) zwischen
der Tat - einer (psychischen) Beihilfe zum Totschlag - und dem Hang,
alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu
nehmen.
Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck
Appl Schmitt |