BGH,
Beschl. v. 28.7.2004 - 2 StR 209/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 209/04
vom
28. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 28. Juli 2004
gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 4. Dezember 2003 - soweit es den Angeklagten
C. betrifft - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
soweit der Verfall von 5.437,31 € und 20 US-Dollar
sowie die Einziehung eines Mobiltelefons angeordnet wurden.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
bandenmäßigen Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei
Fällen zu der
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt,
5.437,31 €
und 20 US-Dollar für verfallen erklärt sowie ein
Mobiltelefon eingezogen. Die
mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten
hat in dem aus der
Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im
übrigen ist sie unbegründet im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
- 3 -
Zu dem vom Landgericht angeordneten Verfall hat der Generalbundesanwalt
in seiner Antragsschrift vom 25. Mai 2004 zutreffend
ausgeführt:
"Keinen Bestand hat dagegen die Anordnung des Verfalls hinsichtlich
des bei dem Angeklagten sichergestellten Geldes. Das landgerichtliche
Urteil
enthält keinerlei Feststellungen, wo und in welcher Aufteilung
das Geld bei
dem Angeklagten sichergestellt worden ist. Auch läßt
sich den Urteilsgründen
nicht entnehmen, wie und wann er diese Barmittel erlangt haben kann. Es
findet
sich lediglich der allgemeine Hinweis, daß der Angeklagte
Gelder, von denen
er gewußt habe, daß sie aus
Betäubungsmittelgeschäften stammten, angesammelt
und im Taxi aufbewahrt habe (UA Bl. 4), sowie die Feststellung, die
Gelder seien durch eine Straftat erlangt (UA Bl. 13).
Diese Feststellungen tragen den Ausspruch der Verfallsanordnung nicht.
Voraussetzung für eine Anordnung nach §§ 73,
73 a StGB ist, daß eine von der
Anklage erfaßte und vom Tatrichter festgestellte Tat vorliegt
(BGHR StGB § 73,
Anwendungsbereich 1, Vorteil 5). Daran fehlt es ersichtlich, da bei den
der Aburteilung
zugrunde liegenden Betäubungsmittelgeschäften
Geldeinnahmen,
auch für den Angeklagten, nicht zu verzeichnen waren.
Es kommt hier auch nicht in Betracht, das sichergestellte Geld nach
§ 74
StGB einzuziehen oder die Verfallsanordnung auf § 73 d StGB zu
stützen.
Nach den Feststellungen war allein das in der Wohnung des Mitangeklagten
G. gefundene Geld für die Abwicklung des
Heroingeschäfts am 14. Dezember
2002 bestimmt, nicht aber die bei dem Angeklagten vorhandenen Barmittel;
aus diesem Grund kommt eine Einziehung als sog. 'Kaufgeld' nicht in
Frage. Für eine Anordnung des erweiterten Verfalls, die bei
der von dem Angeklagten
begangenen Straftat zwar grundsätzlich in Betracht zu ziehen
ist (§
33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 73 d StGB), fehlt es jedoch an
der erforderlichen
- 4 -
Darlegung der tatrichterlichen Überzeugung, daß die
Gelder aus rechtswidrigen
Taten stammten. Den erhöhten Anforderungen an den Nachweis der
Herkunft
von deliktsverdächtigen
Vermögensgegenständen wird das Landgericht
weder durch die allgemeine Feststellung, der Angeklagte habe aus
Betäubungsmittelgeschäften
stammende Gelder eingesammelt und aufbewahrt (UA
Bl. 4), noch durch den nicht näher begründeten
Hinweis, das Geld sei durch
eine Straftat erlangt (UA Bl. 13), gerechtfertigt (vgl. BGH StV 2003,
160). Dies
gilt um so mehr, als der Angeklagte als Taxifahrer eine redliche
Einnahmequelle
hatte (UA Bl. 2), von daher zumindest auch über legale
Geldmittel verfügte.
Aus diesem Grund bedürfte die Annahme, es handle sich um aus
rechtswidriger
Tat erlangte Gelder, einer besonders sorgfältigen
Begründung, für die sicher
auch die vom Landgericht nicht mitgeteilten Umstände wie der
oder die
Aufbewahrungsorte (Taxi, Brieftasche, Portemonnaie, Wohnung) oder die
mögliche
Aufteilung des Geldes auf unterschiedliche Aufbewahrungsorte von
Bedeutung
wären."
Auch die auf § 74 StGB gestützte Anordnung der
Einziehung des Mobiltelefons
des Angeklagten hält der rechtlichen Prüfung nicht
stand. Aus dem
angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, daß der Angeklagte
sein Mobiltelefon
bei der Begehung der beiden festgestellten Taten gebraucht hat oder
daß es
hierzu bestimmt gewesen ist. Aus den Urteilsgründen ergibt
sich nicht einmal,
daß der Angeklagte das Telefon bei der Tatbegehung bei sich
geführt hat. Dies
ergibt sich auch nicht aus der nicht mit konkreten Tatsachen belegten
Erwägung
des Landgerichts, das Mobiltelefon sei einzuziehen, "da es als Mittel
zur
Begehung einer Straftat eingesetzt wurde" (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom
27. Juni 2003 - 2 StR 197/03 - und vom 20. Februar 2002 - 3 StR 14/02).
- 5 -
Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß in einer neuen
Hauptverhandlung
die bisher fehlenden Feststellungen zu Verfall und Einziehung getroffen
werden können. Deshalb ist die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung
an das Landgericht zurückzuverweisen.
Rissing-van Saan Detter Bode
RiBGH Rothfuß ist
urlaubsbedingt an der
Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan Fischer |