BGH,
Beschl. v. 28.7.2006 - 2 StR 215/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 215/06
vom
28.7.2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 28.07.2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Limburg vom 15. Februar 2006 im Strafausspruch dahingehend berichtigt,
dass der Angeklagte unter Auflösung der im Urteil des
Landgerichts Limburg vom 6. Mai 2004 - Az. 3 Js 16189/03 - gebildeten
Gesamtstrafe unter Einbeziehung der dort für die
gefährliche Körperverletzung verhängten
Einzelstrafe von neun Monaten sowie der durch Strafbefehl des
Amtsgerichts Offenbach am Main vom 23.10.2003 - Az. 1000 Js 70427/03 -
verhängten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,-
Euro zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten
verurteilt wird. Die durch das Urteil des Landgerichts Limburg vom 6.
Mai 2004 wegen räuberischen Diebstahls verhängte
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten bleibt
unberührt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
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Gründe:
Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
Tateinheit mit Veräußerung von
Betäubungsmitteln in vier Fällen ist aus den vom
Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend
ausgeführten Gründen rechtsfehlerfrei; die Revision
ist insoweit unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO. Die Ausführungen der Verteidigung im Schriftsatz vom
20.06.2006 führen zu keiner anderen Beurteilung. Der
Strafausspruch leidet, wie von der Bundesanwaltschaft zutreffend
ausgeführt, an Mängeln allein bei der
Gesamtstrafenbildung. Hierzu ist in der Zuschrift an den Senat
ausgeführt:
1
"Das Landgericht hat bei seiner Gesamtstrafenbildung sämtliche
Straferkenntnisse, die nach den abgeurteilten Taten aus dem September
2003 bis zu seiner eigenen Entscheidung angefallen sind,
berücksichtigt (UA S. 31). Dies ist rechtsfehlerhaft und
verkennt das Wesen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung
gemäß § 55 StGB. Auszugehen ist von der
ersten unerledigten Verurteilung, die Zäsurwirkung entfaltet,
so dass eine Gesamtstrafenbildung nur für die bis dahin
begangenen Taten möglich ist. Für danach begangene
Straftaten ist deshalb auf eine selbstständige Einzel- oder
Gesamtstrafe zu erkennen (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB, 53.
Aufl., § 55, Rdnr. 9 f.). Erste nicht erledigte Verurteilung
ist der Strafbefehl des Amtsgerichts Offenbach vom 23.10.2003. Sie
führt zur Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe
für die darin ursprünglich abgeurteilte Tat vom 4.
Februar 2003, für die verfahrensgegenständlichen vier
Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
Tateinheit mit unerlaubter Veräußerung von
Betäubungsmittel sowie für die in dem Urteil des
Landgerichts Limburg vom 14. Mai 2004 (gemeint: 6. Mai 2004)
einbezogene Tat der gefährlichen Körperverletzung vom
27. April 2003 (gemeint: 17. April 2003).
2
- 4 -
Die weiter im Urteil des Landgerichts Limburg vom 24. Mai 2004
(gemeint: 6. Mai 2004) enthaltene Strafe für die nach dem
Strafbefehl begangene Tat vom 5. November 2003 ist insoweit nicht
gesamtstrafenfähig und muss - nach Auflösung der dort
gebildeten Gesamtstrafe - als Einzelstrafe von zwei Jahren und neun
Monaten Bestand haben, da auch eine Gesamtstrafenbildung mit der am
16.07.2004 begangenen und vom Amtsgericht Limburg am 26. Januar 2005
abgeurteilten Tat - ungeachtet des Umstandes, dass sie bereits
vollstreckt ist - nicht in Betracht kommt.
3
Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist zu berücksichtigen, dass
der Angeklagte, der allein die Verurteilung angegriffen hat, insgesamt
nicht schlechter gestellt werden darf als in der landgerichtlichen
Entscheidung, die unter Zusammenfassung sämtlicher Strafen zu
einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gelangt ist. Zieht
man hiervon die Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, die als
Einzelstrafe bestehen bleiben muss, ab, ergibt sich als
mögliche Obergrenze der - neuen - Gesamtstrafe eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Bei einer
Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe ist in
Anbetracht des Umstandes, dass drei weitere Freiheitsstrafen von einem
Jahr und sechs Monaten und eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen
einzubeziehen sind, auszuschließen, dass eine unter der
bezeichneten Obergrenze liegende Gesamtstrafe verhängt werden
kann. Aus diesem Grund ist es dem Revisionsgericht ausnahmsweise
möglich, selbst auf diese Gesamtstrafe zu erkennen (§
354 Abs. 1 StPO entsprechend)."
4
- 5 -
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
5
Otten RiBGH Rothfuß ist infolge urlaubs- Fischer bedingter
Ortsabwesenheit gehindert, zu unterschreiben. Otten
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