BGH,
Beschl. v. 28.7.2009 - 4 StR 254/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 254/09
vom
28. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Juli
2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Essen vom 27. Januar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2 und 3 der
Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls sowie wegen
Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte
mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts
rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus
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der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen
ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen (vollendeten) Betruges in
zwei Fällen kann nicht bestehen bleiben.
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a) Nach den Feststellungen betankte der Angeklagte in dem einen Fall am
12. August 2008 seinen Pkw gegen 0.23 Uhr an einer Tankstelle mit
Dieselkraftstoff im Wert von 102,53 €. Anschließend
fuhr er - wie von vornherein geplant - ohne bei der Kassiererin zu
bezahlen davon. Zwei Tage später tankte das Fahrzeug der
frühere Mitangeklagte E. K. an einer anderen Tankstelle auf,
während der Angeklagte im Verkaufsraum versuchte, den
Kassierer abzulenken. Als dieser misstrauisch wurde, verließ
der Angeklagte den Verkaufsraum, rannte zu seinem Fahrzeug und fuhr
sodann mit E. K. einem vorgefassten Tatplan folgend davon, ohne den
Kaufpreis zu entrichten.
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b) Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen vollendeten
Betruges.
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aa) In den Fällen des Selbstbedienungstankens setzt die
Annahme eines vollendeten Betruges voraus, dass der Täter
durch (konkludentes) Vortäuschen von Zahlungsbereitschaft bei
dem Kassenpersonal einen entsprechenden Irrtum hervorruft, der
anschließend zu der schädigenden
Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem
Tankvorgang) führt. An der erforderlichen Irrtumserregung
fehlt es, wenn das Betanken des Fahrzeugs vom Kassenpersonal
überhaupt nicht bemerkt wird. Ist dies der Fall, liegt jedoch
regelmäßig ein Betrugs-
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versuch vor (vgl. Senat NJW 1983, 2827 mit Anm. Gauf/Deutscher NStZ
1983, 505; OLG Köln NJW 2002,1059).
bb) Die Urteilsfeststellungen belegen hier nicht, dass die
Tankvorgänge von dem jeweiligen Kassenpersonal wahrgenommen
worden sind. Zwar wird dies unter den heutigen Verhältnissen
(Video-Überwachung, Kontrollpulte im Kassenraum etc.) vielfach
der Fall sein. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass
einzelne Tankvorgänge vom Kassenpersonal nicht bemerkt werden,
insbesondere bei weitläufigen Tankstellen mit zahlreichen
Zapfsäulen, bei großem Kundenandrang oder bei
Inanspruchnahme durch Kassier- oder sonstige
Verkaufstätigkeiten. Dass das Betanken im ersten Fall zur
Nachtzeit stattfand, das heißt zu einem Zeitpunkt, zu welchem
üblicherweise mit geringerem Kundenaufkommen zu rechnen ist,
rechtfertigt daher für sich gesehen nicht bereits den Schluss,
die Kassiererin habe das Betanken des Fahrzeugs des Angeklagten auch
tatsächlich wahrgenommen. Der Umstand, dass im zweiten Fall
der Angeklagte versuchte, den Kassierer abzulenken, spricht ebenfalls
nicht zwingend dafür, dass dieser das Betanken des Fahrzeugs
bereits bemerkt hatte. Das Ablenkungsmanöver kann auch mit dem
Ziel erfolgt sein, das Tankstellengelände wieder unbemerkt zu
verlassen.
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2. Die Verurteilungen wegen vollendeten Betruges haben daher keinen
Bestand. Dies führt zur Aufhebung der insoweit
verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Die neu
erkennende Strafkammer wird bei erneuter Verurteilung mit Blick auf die
Regelungen der §§ 263 Abs. 4, 248 a StGB zu Fall II.
3 der Urteilsgründe auch Feststellungen zu dem Wert des
erlangten Treibstoffes zu treffen haben.
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Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Mutzbauer |