BGH,
Beschl. v. 28.5.2003 - 2 StR 74/03
2 StR 74/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Mai 2003
in der Strafsache gegen
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Mai 2003
einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 29. August 2002 wird mit folgenden Maßgaben als
unbegründet verworfen:
a) Der Schuldspruch wird dahin klargestellt, daß der
Angeklagte des Betrugs in 346 tateinheitlich begangenen Fällen
schuldig ist.
b) Der Angeklagte wird freigesprochen, soweit er nicht verurteilt wurde
oder die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs.
2 StPO beschränkt wurde.
2. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Kosten
des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der
Staatskasse zur Last. Der Beschwerdeführer hat die
verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revision des
Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Der
Senat sah sich lediglich zu einer Klarstellung und Ergänzung
der Urteilsformel veranlaßt.
Im Grundsatz nicht zu beanstanden ist die Annahme der
Wirtschaftsstrafkammer, der Angeklagte habe sich als Mittäter
wegen einer Tat des Betrugs in mehreren rechtlich nicht
selbständigen Fällen strafbar gemacht, soweit er als
treuhänderisch tätiger Rechtsanwalt in den
Geschäftsbetrieb der Kapitalanlagefirma eingebunden war. Der
Angeklagte wirkte auf vielfältige Weise daran mit,
daß bei den Anlegern der Anschein eines sicheren
Geldanlagesystems erweckt werden konnte; gemeinsam mit dem
Geschäftsführer gewährleistete er die
Funktionsfähigkeit der Gesellschaft, deren Werbekonzept
entscheidend auf die Einbindung eines anwaltlichen Treuhänders
aufgebaut war. Angesichts dieses - im Vorfeld geleisteten -
Tatbeitrages ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen,
daß die dem Angeklagten zuzurechnenden, an sich
selbständigen Vertragsabschlüsse in seiner Person zur
Tateinheit verbunden sind (vgl. aus der neueren Rechtsprechung BGHR
StGB § 263 Täterschaft 1 und 2; BGH StV 2000, 196;
wistra 2001, 57, 144, 386; StV 2002, 73). Dies hat der Senat im
Schuldspruch klarstellend zum Ausdruck gebracht.
Es beschwert den Angeklagten nicht, daß die Strafkammer nicht
darüber hinaus diejenigen Einzelfälle, in denen
feststellbar war, daß der Angeklagte selbst auf Anleger vor
Vertragsschluß täuschend einwirkte, als rechtlich
selbständige Betrugsfälle abgeurteilt hat (vgl. BGHR
StGB § 52 Abs. 1, Handlung, dieselbe 29; § 263
Täterschaft 2; BGH StV 2002, 73).
Die Urteilsformel war um den Teilfreispruch zu ergänzen: Die
Strafkammer konnte in 30 Einzelfällen, welche als
selbständige Taten angeklagt waren, eine Mitwirkung des
Angeklagten nicht mit der erforderlichen Gewißheit
feststellen. Der Angeklagte war insoweit freizusprechen, um Anklage und
Eröffnungsbeschluß zu erschöpfen; dies gilt
auch dann, wenn das Gericht, wie hier, das
Konkurrenzverhältnis anders beurteilt als die Anklage und von
Tateinheit ausgeht (vgl. BGHSt 44, 196, 202; BGH, Beschluß
vom 30. Januar 2003 - 3 StR 437/02).
Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck- . .
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