BGH,
Beschl. v. 28.5.2008 - 1 StR 192/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 192/08
vom
28. Mai 2008
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
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StGB § 66 Abs. 1 Nr. 1
Zur Vorverurteilung im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
BGH, Beschl. vom 28. Mai 2008 - 1 StR 192/08 - LG Ravensburg
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
hier: nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2008
beschlossen:
Die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts
Ravensburg vom 19. Februar 2008 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Verurteilten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10.
April 2008 bemerkt der Senat:
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Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Anordnung der
nachträglichen Sicherungsverwahrung auf § 66b Abs. 1
in Verbindung mit § 66 Abs. 1 StGB gestützt (vgl. zur
Urteilsdarstellung BGH, Beschl. vom 15. Mai 2003 - 4 StR 124/03). Die
formellen Voraussetzungen ergeben sich aus folgenden Urteilen:
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Die erste Vorverurteilung findet sich in dem Urteil des Landgerichts
Ravensburg vom 4. Dezember 1995 - 2 KLs -. Darin wurde die Verurteilte
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die sie voll
verbüßt hat. Das Urteil enthält unter
anderem Einzelstrafen von einem Jahr und einem Jahr sechs Monaten (vgl.
zu den Einzelstrafen BGHSt 34, 321). Die Verurteilung zu einer
Gesamtstrafe gilt allerdings nach § 66 Abs. 4 StGB als eine
einzige Verur-
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teilung im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGH StV 1982,
420; NStZ-RR 2004, 12).
Eine weitere Verurteilung erfolgte durch das Amtsgericht Ravensburg am
2. Oktober 1997 - 3 Ls - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
sechs Monaten. Darin war unter anderem eine Einzelstrafe wegen
versuchten Raubes von einem Jahr vier Monaten enthalten.
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Die Einzelstrafen aus diesem Urteil wurden in dem Urteil des
Landgerichts Ravensburg vom 19. Mai 2000 - 1 KLs - in die erste
gebildete Gesamtstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe einbezogen. In
diesem Urteil wurde weiterhin eine zweite Gesamtstrafe von drei Jahren
zehn Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochen. Letztere enthielt unter
anderem eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten
für einen schweren Raub. Dieser ist Katalogtat im Sinne von
§ 66b Abs. 1 StGB und Anlasstat für die
nachträgliche Sicherungsverwahrung.
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Obwohl die Anlasstat in dem Urteil vom 19. Mai 2000 abgeurteilt wurde
und in diesem Urteil zugleich die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 2.
Oktober 1997 in eine neue, aber gesonderte Gesamtstrafe einbezogen
wurden, kann das Urteil vom 2. Oktober 1997 als Vorverurteilung im
Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet werden. Durch die
Einbeziehung verliert das Urteil nicht seine Warnfunktion. Die
Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB ist
gerechtfertigt, wenn der Täter vor Begehung der neuen Tat die
Warnfunktion eines Strafurteils zweimal missachtet hat (vgl. zur
Warnfunktion BGHSt 35, 6, 12; BGH NStZ 1992, 328). Es ist von
bloßen Zufällen abhängig, ob und wann eine
nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit einem Urteil, das die
Funktion einer Vorverurteilung im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 1
StGB erlangt hat, vorgenommen wird. Denkbar ist, dass vorherige
Straftaten nicht bekannt oder
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nach § 154 StPO eingestellt werden. Denkbar ist auch, dass die
Aburteilung der Anlasstat und die Einbeziehung der Vorverurteilung in
eine Gesamtstrafe in verschiedenen Urteilen erfolgen. Allein die
Tatsache, dass hier beides in einer Entscheidung
zusammenfällt, ändert an der Bedeutung der
Vorverurteilung nichts.
Nack Boetticher Kolz
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