BGH,
Beschl. v. 28.9.2006 - 1 StR 410/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 410/06
vom
28.9.2006
in dem Sicherungsverfahren
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28.09.2006 beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Traunstein vom 4.05.2006 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat.
1. Die Urteilsgründe sollen sich auf die Mitteilung
beschränken, welche relevanten Tatsachen als erwiesen
angesehen werden (§ 267 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO).
Hilfserwägungen (wie hier im Rahmen der Begründung
der Unterbringungsanordnung dahingehend, wie es zu beurteilen
wäre, wenn die debile Geschädigte - entgegen den
zuvor getroffenen Feststellungen - geäußert
hätte, der Angeklagte solle zu ihr ins Bett kommen und dieser
darin eine Aufforderung zu sexuellen Handlungen gesehen haben sollte
[UA Seite 10]) stellen eine unnötige Belastung der
Urteilsgründe dar, beeinträchtigen ihre Klarheit und
können zu Missdeutungen Anlass geben. Im Einzelfall kann auf
diese Weise der Bestand des Urteils in Frage gestellt werden, wenn
durch solche Erwägungen Zweifel an der Eindeutigkeit der
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Feststellungen entstehen (vgl. BGH - Senat - NStZ-RR 2005, 264, 265).
2. Die Strafkammer hat die Gefährlichkeit des Angeklagten
rechtsfehlerfrei festgestellt und ist - ebenfalls ohne Rechtsfehler -
zu dem Ergebnis gekommen, dass der vom Angeklagten ausgehenden Gefahr
gegenwärtig nur durch die Anordnung der Unterbringung des
Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus - und deren Vollzug -
ausreichend begegnet werden kann. Dies steht hier auch nicht
außer Verhältnis zur Anlasstat (vgl. hierzu BGH
NStZ-RR 1998, 359, 360). Im Hinblick auf das
Übermaßverbot ist es im vorliegenden Fall gleichwohl
geboten, unverzüglich nach einer alternativen Unterkunft
für den Angeklagten zu suchen, damit der Vollzug der
Maßregel nach Möglichkeit alsbald zur
Bewährung ausgesetzt werden kann. Bei der spezifischen vom
Angeklagten ausgehenden Gefahr erscheint es durchaus denkbar, dass auch
in einem gemischt-geschlechtlichen Seniorenwohnheim ausreichende
Vorkehrungen hiergegen getroffen werden können. Hierauf
hinzuwirken, ist primär Sache der Justiz, als dem staatlichen
Bereich, die den kranken Angeklagten - hier bereits mit der
vorläufigen Unterbringung gemäß §
126a StPO - in Obhut nahm und damit auch dafür verantwortlich
ist, dass das mit der Anordnung der einschneidenden Maßnahme
der Unterbringung des schuldunfähigen Angeklagten in einem
psychiatrischen Krankenhaus verbundene Übel minimiert wird.
Keinesfalls dürfen der Angeklagte, beziehungsweise sein
Betreuer und sein Verteidiger, bei der Su-
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che nach einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit
außerhalb der Psychiatrie alleine gelassen werden.
Nack Wahl Hebenstreit
Frau RinBGH Elf befindet sich
in Urlaub und ist deshalb an der
Unterschrift gehindert.
Nack Graf |