BGH,
Beschl. v. 29.10.2002 - 4 StR 322/02
4 StR 322/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Oktober 2002
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag und mit
Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 29. Oktober 2002 gemäß
§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 430 Abs. 1, 442 Abs.
1 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den
Fällen 46 bis 56 der Anklageschrift (11 Fälle des
Verkaufs von jeweils 1 kg Haschisch, 10 g Kokain und 100
Ecstasy-Tabletten) und im Fall Nr. 78 der Anklageschrift (Verkauf von
500 g Haschisch und zusätzlich 50 bis 100 Ecstasy-Tabletten)
jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Insoweit trägt
die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
des Angeklagten.
2. Die Verfolgung wegen der übrigen Taten wird auf die
Rechtsfolgen der Verhängung einer Jugendstrafe und der
Anordnung des Verfalls des Wertersatzes beschränkt.
3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Rostock vom 29. April 2002 im Schuldspruch und im Ausspruch
über die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes
geändert und die Urteilsformel wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 71
Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in 16 Fällen zu einer Jugendstrafe
von vier Jahren verurteilt.
Es wird der Verfall des Wertersatzes in Höhe von 13.887 EUR
angeordnet.
4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
5. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten
und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 84
Fällen und wegen gewerbsmäßigen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen" zu
einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es den
Verfall des Wertersatzes in Höhe von 16.917 EUR sowie die
Einziehung des Anwartschaftsrechts des Angeklagten auf den Erwerb des
Eigentums an einem Pkw angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
formellen und materiellen Rechts.
1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit
der Angeklagte in den Fällen 46 bis 56 und 78 der
Anklageschrift jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden
ist.
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Verfolgung wegen der
danach verbleibenden Taten gemäß § 430 Abs.
1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO auf die Rechtsfolgen der
Verhängung einer Jugendstrafe und der Anordnung des Verfalls
des Wertersatzes beschränkt. Das Verfahren würde,
soweit es den hier allein zu prüfenden Verfall des
Anwartschaftsrechts auf den Erwerb des Eigentums an dem vom Angeklagten
unter Eigentumsvorbehalt gekauften Pkw betrifft, die
Herbeiführung der Entscheidung über die anderen
Rechtsfolgen der Taten unangemessen erschweren.
2. Die Teileinstellung des Verfahrens in zwölf Fällen
des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge, sowie die, wie der Generalbundesanwalt in seiner
Antragsschrift vom 14. August 2002, auf die im übrigen Bezug
genommen wird, zutreffend ausgeführt hat, fehlerhafte
Berechnung der Anzahl der Fälle des unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, führt
zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung
des Schuldspruchs. Mit Rücksicht auf die danach reduzierten
Handelsmengen wird aus den in der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts angeführten Gründen der
Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes dahin
geändert, daß der Verfall eines Betrages von 13.887
EUR angeordnet wird.
3. Das Rechtsmittel ist im übrigen aus den in der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführten
Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs.
2 StPO.
Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovic Sost-Scheible
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