BGH,
Beschl. v. 29.10.2009 - 1 StR 431/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 431/09
vom
29. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Steuerhinterziehung u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009
beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten C. und R. gegen das Urteil des
Landgerichts Kaiserslautern vom 27. November 2008 werden als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Revision des Angeklagten Ca. gegen das vorgenannte Urteil wird
nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass die in Belgien erlittene
Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Rüge des Angeklagten R. , die Strafkammer habe es
rechtsfehlerhaft unterlassen, bei der Berechnung der durch die
Steuerhinterziehung, den Betrug zum Nachteil der SOKA-Bau und das
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bewirkten
Abgabenverkürzungen und Schadenssummen einen Rechnungsbetrag
in Höhe von 66.000,-- Euro als Abzugsposten in Ansatz zu
bringen, ist nicht begründet.
- 3 -
Nach den Feststellungen lagen einer Rechnung der Firma I. über
diesen Betrag tatsächlich erbrachte Subunternehmerleistungen
zu Grunde. Bei dieser Rechnung handelte es sich somit nicht um eine
sog. Abdeckrechnung, mit der der R. GmbH die Zahlung von
Schwarzlöhnen in Höhe des jeweiligen
Rechnungsbetrages ermöglicht wurde. Daher musste - wie das
Landgericht zutreffend feststellt - dieser Rechnungsbetrag bei der
Ermittlung der Schwarzlohnsumme unberücksichtigt bleiben. Dem
hat das Landgericht auch entsprochen. Dies ergibt sich aus einem
Vergleich der Summe sämtlicher Rechnungen, die von der C. GmbH
für die R. GmbH erstellt wurden, mit der aus den
Abdeckrechnungen der C. GmbH ermittelten Lohnsumme der R. GmbH. Der
Umstand, dass bei der Berechnung der zum Nachteil der
Berufsgenossenschaft des Baugewerbes vorenthaltenen Beiträge
der Betrag von 66.000,-- Euro aus der Rechnung der Firma I. nochmals -
und somit im Ergebnis zweifach - von der ermittelten Lohnsumme
abgezogen wurde, beschwert den Angeklagten nicht.
2. Soweit die Strafkammer bei den Betrugstaten zum Nachteil der
SOKA-Bau, Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, im
Hinblick auf § 18 Abs. 4 des für allgemeinverbindlich
erklärten Tarifvertrages über das
Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) bei der Schadensberechnung
eine zu hohe Lohnsumme zu Grunde gelegt hat (vgl. hierzu Senat, Urt.
vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08 Rdn. 16), beruht das Urteil auf
diesem Rechtsfehler nicht. Der Senat kann aufgrund des
Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe ausschließen,
dass das Landgericht bei Zugrundelegung des zutreffenden Schuldumfangs
auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Die
Strafaussprüche erweisen sich auch als angemessen.
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3. Soweit es die Strafkammer entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB
unterlassen hat, den Anrechnungsmaßstab für die vom
Angeklagten Ca. in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft
zu bestimmen, konnte der Senat diesen in entsprechender Anwendung von
§ 354 Abs. 1 StPO selbst bestimmen, da hier nur ein
Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt.
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander |